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EM-Rente und Überstunden

von Rolf-Dieter31.05.2007 | 19:41
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2 Antworten

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Hallo liebe Forumsteilnehmer, als stiller Mitleser tagein tagaus melde auch ich mich mal zu Wort hier. Ich habe nun rückwirkend zum 01.03.2007 die volle EM-Rente zuerkannt bekommen. Zuvor habe ich Krankengeld bezogen. Bis Ende Dezember 2006 übte ich eine Beschäftigung aus. Habe bis dorthin knapp 300 Überstunden angesammelt. Außerdem habe ich noch elf Tage Urlaub gut. Mein Arbeitgeber bot mir nun die Auszahlung als Einmalbetrag an. Das wären dann fast 4.000,-- EUR. Muss ich hier jetzt die Hinzuverdienstgrenzen beachten? ... wenn ja, das wäre doch gemein, da ich die Überstunden vor Eintritt meiner Krankheit aufgebaut habe. Vielen dank schon jetzt für die hoffentlich kommenden Antworten!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bei Einmalzahlungen, welche nach dem Rentenbeginn und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, sind diese analog § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltzeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Eine Analogie schließt eine Gesetzeslücke. Daher kann eine solche auch nur auf vergleichbare Sachverhalte Anwendung finden. Die sogenannte „Märzklausel“ des § 23a Abs. 4 SGB IV ist daher nicht zu beachten.

Die Abfindung ist daher im Rahmen des § 96a SGB VI bei den Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

1 Antworten

Michael1971am 01.06.2007 | 12:51
Haben Sie nach dem Rentenbeginn die Beschäftigung tatsächlich an keinem einzigen Tag mehr ausgeübt, ist für die Einmalzahlung die Anrechnung nach § 94 SGB VI vorrangig vor der Anrechnung nach § 96a SGB VI. Bei § 94 bleiben Einmalzahlungen generell außer Betracht, so dass es zu keiner Kürzung der Rente kommt. Künftig wird dies allerdings anders aussehen, da § 94 zum 01.01.2008 ohne Übergangsregelung gestrichen wird. Sie sollten sich also alles noch dieses Jahr auszahlen lassen.
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