Bei Einmalzahlungen, welche nach dem Rentenbeginn und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, sind diese analog § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltzeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Eine Analogie schließt eine Gesetzeslücke. Daher kann eine solche auch nur auf vergleichbare Sachverhalte Anwendung finden. Die sogenannte „Märzklausel“ des § 23a Abs. 4 SGB IV ist daher nicht zu beachten.
Die Abfindung ist daher im Rahmen des § 96a SGB VI bei den Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.