Hallo Marylou,
so wie sich der Sachverhalt für uns darstellt, wurde aufgrund Ihrer Rentenantragstellung im August 2013 der Sachlage noch einmal überprüft und festgestellt, dass Ihr erster Rentenantrag (bzw. der Antrag auf Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag) wohl zu Unrecht abgelehnt wurde.
Volle Erwerbsminderung auf Zeit liegt offensichtlich bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2012 bis Mitte 2015 vor. Rentenbeginn bei Zeitrenten wegen Erwerbsminderung ist frühestens der 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Der Reha-Antrag wurde hier nachträglich in einen Rentenantrag umgedeutet, weil nach Abschluss der Rehabilitation volle Erwerbsminderung vorlag.
Für die Zeit vom 01.03.2013 bis Einstellung des Krankengeldes kann die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anmelden. Der Erstattungsanspruch wird auf die Höhe der Rente in dem entsprechenden Zeitraum begrenzt. Der Betrag an Krankengeld, der über den Betrag der Rente hinausgeht, wird von Ihnen nicht zurückgefordert.
Die Rentenbeträge, die sich für den Zeitraum
ab Ende Krankengeld und bis Ende Nachzahlungszeitraum (siehe Rentenbescheid) ergeben, werden nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs an Sie ausgezahlt.
Auskünfte zum genauen Sachverhalt, warum die Entscheidung so getroffen wurde und wann mit der Auszahlung der Nachzahlung gerechnet werden kann, erhalten Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger.