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Experten-Antwort

EM Rente weit zurückdatiert - mit welchem Recht?

von marylou24.01.2014 | 20:36
1948 Ansichten
2 Antworten

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Folgender Sachverhalt liegt vor: Krank seit 20.08.2012 Aufforderung der KrKasse zur Reha am 20.12.12 Reha von April bis Mitte Mai mit der Einschätzung von noch 3-6 Stunden einsetzbar. Dann hatte ich beantragt, diesen Reha-Antrag in einen EM-Antrag umzuwandeln - das wurde nach Monaten abgelehnt. Am 20.08.2013 habe ich selbst einen EM-Antrag auf volle EM-Rente beantragt. Jetzt, Mitte Januar 14 erhalte ich den Rentenbescheid indem die Rente schon am 01.03.2013 beginnt und befristet bis Mitte 2015 ist. Meine Fragen sind nun: Mit welchem Recht wird die Rente soweit zurückdatiert? Muss ich selbst Nachzahlungen tätigen, da das KG wesentlich höher ist, als die Rente? KK sagt, ab dem Bescheidsdatum gibt es kein KG mehr, somit entsteht jetzt für 2 Monate eine Versorgungslücke, bzw. sind eben die Beträge wohl dann nur in Höhe der EM-Rente zu erwarten? Hätte ich gegen die Festsetzung des Datums eine rechtliche Grundlage? Für mich war immer mein Rentenantragsstellungsdatum maßgeblich und das war ja erst der 20.08.2013.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marylou,

so wie sich der Sachverhalt für uns darstellt, wurde aufgrund Ihrer Rentenantragstellung im August 2013 der Sachlage noch einmal überprüft und festgestellt, dass Ihr erster Rentenantrag (bzw. der Antrag auf Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag) wohl zu Unrecht abgelehnt wurde.

Volle Erwerbsminderung auf Zeit liegt offensichtlich bereits ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit im August 2012 bis Mitte 2015 vor. Rentenbeginn bei Zeitrenten wegen Erwerbsminderung ist frühestens der 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Der Reha-Antrag wurde hier nachträglich in einen Rentenantrag umgedeutet, weil nach Abschluss der Rehabilitation volle Erwerbsminderung vorlag.

Für die Zeit vom 01.03.2013 bis Einstellung des Krankengeldes kann die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch beim Rentenversicherungsträger anmelden. Der Erstattungsanspruch wird auf die Höhe der Rente in dem entsprechenden Zeitraum begrenzt. Der Betrag an Krankengeld, der über den Betrag der Rente hinausgeht, wird von Ihnen nicht zurückgefordert.

Die Rentenbeträge, die sich für den Zeitraum

ab Ende Krankengeld und bis Ende Nachzahlungszeitraum (siehe Rentenbescheid) ergeben, werden nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs an Sie ausgezahlt.

Auskünfte zum genauen Sachverhalt, warum die Entscheidung so getroffen wurde und wann mit der Auszahlung der Nachzahlung gerechnet werden kann, erhalten Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

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1 Antworten

Mitbürgeram 24.01.2014 | 21:15
Soweit ich da durchblicke: Die DRV nimmt das Datum der Ersterkrankung als den Zeitpunkt der Erwerbsminderung an, also Aug. 12. Sieben Monate später dann die erste Rentenzahlung, das ist März 13. Die haben also alles richtig gemacht. Sie brauchen auch nichts zurückzahlen, nur eben jetzt ab bekanntwerden der Rentenbewilligung gibts nur noch Anspruch auf die Höhe der Rentenzahlung. Wenn man der KK sagt, dass schnell abgerechnet werden soll, weil man ohne Geld dasteht, dann machen sie das auch.
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