1. Im Rahmen der Überprüfung hat der RV-Träger festgestellt, dass der damalige Antrag zur Rehabilitation als Rentenantrag gilt, weil die seinerzeit durchgeführte medizinische Leistung zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich war.
2. Sie haben somit die Wahl zwischen dem Rentenbeginn 01.04.2003 und 01.09.2010. Wenn Sie sich für den früheren Rentenbeginn entscheiden, ergibt sich zwangsläufig eine Nachzahlung, wobei Erstattungsansprüche anderer Stellen (z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) zu berücksichtigen sind.
3. Die monatliche Rentenhöhe sollten Sie aufgrund einer Probeberechnung bei Ihrem zuständigen RV-Träger ermitteln lassen. Erst nach Vorlage dieser Beträge läßt sich eine Entscheidung treffen.
4. Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen RV-Träger in Verbindung setzen.