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Experten-Antwort

Entgeltpünktchen

von suchenwi12.10.2017 | 19:37
784 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Aus der heutigen Nachricht https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/werte-der-rentenv… entnehme ich, dass das endgültige Durchschnittseinkommen für 2016 auf 36187 € festgelegt wurde (Schätzwert zuvor: 36267 €, also 80 € höher). Das hat leichte Auswirkungen auf Rentenauskünfte: Einkommen bei/über Bemessungsgrenze (BBG) ist 2016 jetzt also 2.0560 EP (bisher 2.0515 EP) wert. Kleiner Unterschied: 0.0045 EP. Bei Zugangsfaktor 1.0 und aktuellem Rentenwert (West) von 31.03 € trägt 2016 bei BBG also 0.14 €/Monat mehr zur Bruttorente bei - wobei KV und PV noch ihren Teil (rund 10%) nehmen... Immerhin, es geht ein wenig voran ;^)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo suchenwi,

nein, eine Neuberechnung erfolgt nicht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

14 Antworten

suchenwiam 12.10.2017 | 21:13
Ach ja, das war eine reine Mitteilung. Im Forum soll man aber Fragen stellen. Daher meine Frage: Werden Rentenbescheide von 2017 aufgrund dieser kleinen Änderung neu berechnet?
Klugpuperam 12.10.2017 | 21:31
Nein, für das Jahr des Rentenbeginns (und das Vorjahr) gelten die vorläufigen Werte.
Klugpuperam 13.10.2017 | 09:25
Paragraph 70 Abs. 1 S. 2 SGV VI
Genervteram 13.10.2017 | 14:15
Hallo suchenwi! Sind Sie ein verkappter Rentenberater mit gesundem Halbwissen oder worauf basieren Ihre zahlreichen Fragen?
suchenwiam 13.10.2017 | 15:27
Nö, ich bin eigentlich Laie, der wohl in knapp 2 Jahren in Rente geht und sich deshalb in die Rententhemen einarbeitet (in Freistellung ATZ habe ich genug Zeit für dieses Forum, Wikipedia, und was man sonst findet... ;^)
W*lfgangam 13.10.2017 | 16:37
Hallo suchenwi, Rentenbescheide basieren immer auf der zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung geltenden Gesetzeslage, eine Korrektur erfolgt nur in Ausnahmefällen, zb. wg. der 'Mütterrente', eine Nachberechnung sonstiger Werte/Veränderungen positiv/negativ erfolgt sonst nicht. Die zunächst zugrunde gelegten/vorläufigen Durchschnittsentgelte bei der Ermittlung der EP werden nur dann korrigiert, wenn ein neuer Versicherungsfall erfolgte - komplette Neuberechnung/-bewertung der Zeiten nach dem dann aktuellen Rentenrecht. Als Altersrentner erleben Sie regelmäßig den nächsten Versicherungsfall nicht mehr ...Ihre Witwe schon ;-) Gruß w.
suchenwiam 13.10.2017 | 18:12
Hallo W*lfgang, danke für die Erklärung. Die Gesetzeslage ist wohl Paragraph 70 Abs. 1 S. 2 SGV VI: "(1) 1 Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2 Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist." Rein aus akademischem Interesse (wegen 14 Cent wäre es lächerlich, aber es könnten ja auch mal größere Diskrepanzen zwischen geschätztem und endgültigem Durchschnittsentgelt auftreten): Kann die Differenz zwischen g. und e. Durchschnittsentgelt im Jahr x-2 die Rentenhöhe nicht-trivial beeinflussen, je nachdem ob die EP-Bewertung zum 1.12.(x-1) oder zum 1.1.(x) durchgeführt wird (die Einheiten sind ja Kalenderjahre)? Ergibt sich da möglicherweise Optimierungspotential, in dem Sinne, dass ein Rentenantrag zum 1.12. bei Verschiebung auf den nächsten 1.1. den Unterschied geschätzt/endgültig in (x-2) nutzen kann? Dazu müsste der einmalige Unterschied (bei lebenslang 0.3% weniger Abschlag) allerdings die KVdR-Beiträge (AG+AN) für einen Monat übersteigen, und das halte ich für eher unwahrscheinlich. Versicherungsmathematik halt...
suchenwiam 13.10.2017 | 18:27
Beispiel zu "es könnten ja auch mal größere Diskrepanzen zwischen geschätztem und endgültigem Durchschnittsentgelt auftreten)": Im Jahr x-2 passiert plötzlich eine gewaltige Wirtschaftskrise (wollen wir ja nicht hoffen, aber Griechenland hatte so etwas), das Durchschnittsentgelt sinkt auf 50%. Der Unterschied zwischen geschätztem und endgültigem Durchschnittsentgelt wäre 50% - die rückwirkende Entgeltpunktberechnung würde geschätzt 1 EP oder endgültig 2 EP ausweisen. Das macht schon einen Unterschied von 31.03€ (West) aus...
Genervteram 14.10.2017 | 06:25
Beispiel zu "es könnten ja auch mal größere Diskrepanzen zwischen geschätztem und endgültigem Durchschnittsentgelt auftreten)": Im Jahr x-2 passiert plötzlich eine gewaltige Wirtschaftskrise (wollen wir ja nicht hoffen, aber Griechenland hatte so etwas), das Durchschnittsentgelt sinkt auf 50%. Der Unterschied zwischen geschätztem und endgültigem Durchschnittsentgelt wäre 50% - die rückwirkende Entgeltpunktberechnung würde geschätzt 1 EP oder endgültig 2 EP ausweisen. Das macht schon einen Unterschied von 31.03€ (West) aus...
Ja, und wenn der Himmel runterfällt sind wir alle tot.
Genau! Manche Leute haben anscheinend nichts anderes zu tun, als sich Gedanken über absurde Szenarien zu machen.
Modi 69am 14.10.2017 | 10:14
Hallo Entgeltpünktchen, Ihr geschilderten Problem ist wenn man so will systembedingt. Die Entgeltpunkteermittlung erfolgt nunmal durch Vergleich Ihres RV-BRUTTO mit dem Durchschnittsbrutto des jeweiligen Jahres. Da das tatsächliche Durchschnittsbrutto aller Versicherten allerdings nicht festgelegt, sondern tatsächlich ermittelt wird und diese Ermittlung eben Zeit braucht, behilft man sich damit, mit vorläufigen Entgelten für das laufende Jahr und das Vorjahr zu arbeiten. Dürfte man dies nicht, müssten alle Rentner entsprechend lange auf ihren Bescheid warten. Da die Verschiebung zwischen Schätzung und tatsächlichem Entgelt aber Auswirkungen nur im Centbereich auslöst, darf der Gesetzgeber so vorgehen. Übrigens: wer garantiert Ihnen, dass Ihr Brutto nicht abstürzt, wenn die von Ihnen geschilderte Griechenland-Situation Eintritt? Dann wäre doch bei gleicher Reduktion das Verhältnis Individual- gegen Durchschnittsbrutto auch unverändert. Wenn Sie trotzdem optimieren wollen: die Rechengrößen des neuen Jahres werden immer im Herbst festgelegt und damit auch die tatsächlichen Entgelte des abgelaufenen Jahres...
Jonnyam 14.10.2017 | 10:43
Dass dem nicht so ist, wissen Sie bereits. In Schweden wurden alle Renten nach Feststellung der endgültigen Werte neu berechnet. Und wenn sich dann weniger Rentenpunkte ergaben, war eine Rückzahlung der Rente fällig. Wäre Ihnen das lieber und die Arbeit und das viele Papier wert? Fragt mal Jonny Und empfiehlt, sich mit snderen Problemen zu beschäftigen!
Angelaam 14.10.2017 | 10:58
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Ach ja, das war eine reine Mitteilung. Im Forum soll man aber Fragen stellen. Daher meine Frage: Werden Rentenbescheide von 2017 aufgrund dieser kleinen Änderung neu berechnet?
Dass dem nicht so ist, wissen Sie bereits. In Schweden wurden alle Renten nach Feststellung der endgültigen Werte neu berechnet. Und wenn sich dann weniger Rentenpunkte ergaben, war eine Rückzahlung der Rente fällig. Wäre Ihnen das lieber und die Arbeit und das viele Papier wert? Fragt mal Jonny Und empfiehlt, sich mit snderen Problemen zu beschäftigen!
Eine 1 mit *
suchenwiam 14.10.2017 | 17:48
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Ach ja, das war eine reine Mitteilung. Im Forum soll man aber Fragen stellen. Daher meine Frage: Werden Rentenbescheide von 2017 aufgrund dieser kleinen Änderung neu berechnet?
Dass dem nicht so ist, wissen Sie bereits. In Schweden wurden alle Renten nach Feststellung der endgültigen Werte neu berechnet. Und wenn sich dann weniger Rentenpunkte ergaben, war eine Rückzahlung der Rente fällig. Wäre Ihnen das lieber und die Arbeit und das viele Papier wert? Fragt mal Jonny Und empfiehlt, sich mit snderen Problemen zu beschäftigen!
Ach, ich beschäftige mich mit allen möglichen Problemen (Politik/Wirtschaft/Informatik/Linguistik/...). Zeit genug habe ich ja. Aber wenn ich mich mal mit Rentenrecht befasse, das ja in 2 Jahren für mich existenziell wird, und eine Verständnisfrage habe, stelle ich sie halt in diesem Forum. Auch wenn der Unterschied von 14 Cent in diesem Fall nur zu theoretischem Interesse führt... Nix für ungut.
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