Hallo Karin,
Aufgabe von LTA-Leistungen ist das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern bzw. eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen.
Unter Erwerbsleben werden dabei grundsätzlich einmal alle Erwerbstätigkeiten erfasst, mit denen man Geld verdienen kann. Dem Rentenversicherungsträger steht ein Auswahlermessen zu.
So 'mal die Grundsätze. In Ihrem fiktiven Fall lief ja zunächst einmal alles in den gewünschten Bahnen und es gibt einen Bewilligungsbescheid. Nachvollziehbar ist, dass die DRV nicht fortdauernd untätig eine Verschiebung des Beginns einer bewilligten Maßnahme hinnimmt. In Anbetracht des Alters des fiktiven Antragstellers macht es durchaus Sinn gemeinsam mit dem Reha-Fachberater bzw. Fallmanager über mögliche Alternativen nachzudenken.
Dass die Sachlage weder von der DRV noch vom fiktiven Antragsteller zu vertreten ist, mag als ungerecht empfunden werden, hilft in der Sache aber nicht weiter. Gleiches gilt für einen Widerspruch und ein ggf. anschließendes gerichtliches Verfahren, in dem weitere Zeit verloren geht und das Sozialgericht im Regelfall nur feststellen kann, ob das Ermessen der DRV sachgerecht ausgeübt wurde. Auch das Gericht kann das Berufsförderungswerk nicht verpflichten eine Maßnahme durchzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung