Hallo Hausherbert,
„DarkKnight“ wird nicht zugestimmt. Denn nach § 166 Abs. 1 nr. 2 SGB VI betragen die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung nur 80 vom Hundert, des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes. D.h. im vorliegenden Fall sind somit die 2990,- € auf 80 Prozent umzurechnen. Das Ergebnis ist mit 12 Kalendermonaten zu multiplizieren. Als Ergebnis erhalten Sie die beitragpflichtigen Einnahmen, die der Rentenversicherung für ein Jahr ALG 1 Bezug übermittelt werden und dann später auch im Versicherungsverlauf aufgeführt sein sollten. Bitte bedenken Sie aber, dass eventuelle Anpassungen durch die Agentur für Arbeit hierbei nicht berücksichtigt sind. Es kann sich somit nur um eine Prognose handeln.
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind dann durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten zu teilen. Im Ergebnis erhalten Sie somit die Ihnen für diesen Zeitraum zustehenden Entgeltpunkte. Diese wiederum mit dem aktuellen Rentenwert von 27,47 € multipliziert ergibt die monatliche Rentenanwartschaft für ein Jahr Arbeitslosengeldbezug.
2990,- € x 80 % = 2392,- €
2392,- € x 12 = 28704,- €
28704,- € : 32446,- € = 0,8847 EP.
0,8847 EP x 27,47 € = 24,30 €
Ein Jahr Arbeitslosengeldbezug steigert Ihre monatlichen abschlagsfreien Rentenanwartschaften also um ca. 24,- €.