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Erwerbsminderungs-/unfähigkeitsrente bei freiwillige Versicherung?

von Kurt04.12.2007 | 16:17
1939 Ansichten
3 Antworten

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Auf Ihrer Webseite wird folgender Vorteil für eine freiwillige Versicherung genannt. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Vorteil für diejenigen nicht vorhanden, wenn sie am 31.12.03 noch keine 5 Jahre Mindesversicherungszeit zurückgelegt haben. Richtig? Auf der Webseite: Herr Mustermann scheidet aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, weil er sich in einem Bereich selbstständig machen will, der nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Ohne weitere Beitragsleistung verliert er seine Anwartschaft auf Rente bei vorzeitiger Erwerbsminderung. Anspruch auf Regelaltersrente hat er erst ab dem 65. Lebensjahr. Tipp: Herr Mustermann kann sich für den Fall einer vorzeitigen Erwerbsminderung absichern, wenn er am 31. Dezember 1983 bereits die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren zurückgelegt hatte, seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt hat und jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlt. Der Vorteil: Herr Mustermann erhält seinen Anspruch auf Rente bei vorzeitiger Minderung der Erwerbsfähigkeit. Außerdem haben Beitragszahler nach 15 Jahren einen Anspruch auf Rehabilitation, wenn auch die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, egal, ob freiwillig oder pflichtversichert."

3 Antworten

Knut Rassmussenam 04.12.2007 | 16:58
Richtig!
***am 04.12.2007 | 19:09
§ 241 Abs. 2 SGB VI: Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
sabam 05.12.2007 | 07:25
@Kurt Sie haben geschrieben: "Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Vorteil für diejenigen nicht vorhanden, wenn sie am 31.12.03 noch keine 5 Jahre Mindesversicherungszeit zurückgelegt haben. Richtig?" Vorausgesetzt es handelt sich in Ihrem Beitrag um einen reinen Tippfehler und Sie meinten nicht 31.12.2003 sondern 31.12.1983 liegen sie richtig.
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