Guten Tag,
neben einer Erwerbsminderungsrente darf ein Minijob nur ausgeübt werden, wenn Sie unter 3 Stunden täglich arbeiten. Eine Beschäftigungsaufnahme sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, auch wenn sich dadurch keine Auswirkungen auf die Zahlung der Erwerbsminderungsrente ergeben.
Ein Minijob zählt nur für die Grundrentenzeiten mit, wenn er versicherungspflichtig ausgeübt wird. Sie müssen also unbedingt darauf achten, sich nicht von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, sodass sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Auf Ihre Rentenhöhe wirken sich die gezahlten Beiträge nicht aus.
Solange Sie die Erwerbsminderungsrente beziehen, werden Ihre Grundrentenzeiten nicht neu bewertet, da nur Versicherungszeiten bis zum Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente relevant sind. Auch bei einer Verlängerung der Erwerbsminderungsrente ändert sich nichts an den Grundrentenzeiten, auch wenn Sie neben der Rente arbeiten. Erst bei der Umwandlung in die Altersrente werden die Grundrentenzeiten neu geprüft und die eingezahlten Beiträge nach Rentenbeginn dazugerechnet. Die 33 Jahre können also erst als erfüllt bescheinigt werden, wenn Sie eine Altersrente beziehen.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger bzw. einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe in Verbindung zu setzen, um prüfen zu lassen, wie viele Monate Ihnen noch für die 33 Jahre fehlen, ob Sie die 33 Jahre überhaupt noch erfüllen können, und wann die Umwandlung in die Altersrente für Sie möglich und sinnvoll sein könnte.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Aussage ist nicht korrekt. Eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung ist keine Grundrentenbewertungszeit, sie wirkt sich nicht auf die Höhe des Grundrentenzuschlages aus. Sie ist aber bei Versicherungspflicht eine Grundrentenzeit und zählt für die 33 Jahre mit.
Einen Minijob können Sie natürlich machen.
Primär haben Sie dann zusätzlich Geld ( bis 556€), um weitere Rentenzeiten geht es da in aller Regel nicht. Der Aspekt dürfte eher sekundär sein.
Ich muss an 33 Jahre kommen um den Wohngeldfreibetrag zu erhalten.
Mit Minijob wird das aber nix. Mehr wird wohl nicht möglich sein im Bezug einer EM-Rente .
Was soll denn das für ein Freibetrag sein ? Können Sie das näher erläutern ?
Unter Einhaltung der Zeit- (unter 3 Stunden täglich) und der Hinzuverdienstgrenzen (19.661,25 Euro) können Sie natürlich eine Beschäftigung ausüben.
Die Beschäftigungsaufnahme müssen Sie der DRV mitteilen.
Wenn es Ihnen um die 33 Jahre mit Grundrentenzeiten geht, dürfen Sie sich bei einer geringfügigen Beschäftigung NICHT von der Versicherungspflicht befreien lassen und entsprechend selbst den Beitragsanteil zur Rentenversicherung zahlen.
Bei einer späteren Umstellung in eine Altersrente wird dann geprüft, ob mit den weiteren Beitragszeiten 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.
Diesen Rentenbescheid können Sie dann der Wohngeldstelle vorlegen, damit der Freibetrag berücksichtigt werden kann.
Wieder mal der Max mit seinen falschen Informationen. Eine geringfügige Beschäftigung ist keine Grundrentenzeit!
Mit Minijob wird das aber nix. Mehr wird wohl nicht möglich sein im Bezug einer EM-Rente .
Was soll denn das für ein Freibetrag sein ? Können Sie das näher erläutern ?
Ich hab mal kurz gesucht
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240205-grundsicherung-oder-wohngeld.html
Das könnte sicher für den ein oder anderen interessant.
Wieviel fehlt denn noch, um an die 33 Jahre zu kommen ?
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