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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente & Urlaub

von Uma29.06.2024 | 09:53
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6 Antworten

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Hallo, kann man bei dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen (befristet auf drei Jahre) mehrere Monate in den Urlaub fahren/fliegen? Z.B. 3 Monate am Stück im Nicht-EU-Ausland? Muss man das bei der DRV irgendwie melden/anmelden? Und wie würde das theoretisch bei der Arbeitsmarktrente aussehen? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uma,

 

Forumsteilnehmer Tourist hat in den Beiträgen vom 29.06.2024 (16:16 Uhr) und vom 30.06.2024 (01:52 Uhr) schon richtige Hinweise gegeben.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Berechtigte, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, keine Anspruch auf die so genannte Arbeitsmarktrente haben (§ 112 SGB VI). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach über- und zwischenstaatlichen Recht möglich.

Von einem vorübergehenden Aufenthalt wird ausgegangen, wenn und solange die Gesamtumstände auf einen (zeitlich) beschränkten Aufenthalt hindeuten. Er kann im Ausland nur angenommen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zuvor in Deutschland lag und hier weiterhin beibehalten wird.

Bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt oder einer Erwerbstätigkeit im Ausland sollte man sich vorab immer mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Bei einem für ca.  3 Monate vorgesehenen Urlaub im Ausland ist von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland auszugehen, so dass sich keine Auswirkungen auf die Zahlung der Erwerbsminderungsrente ergeben.
 

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5 Antworten

Wam 29.06.2024 | 10:11
Du meine Güteam 29.06.2024 | 13:52
Ganz schlecht. Bleiben Sie lieber zu Hause.
Touristam 29.06.2024 | 14:16
so lange Sie Ihren Wohnort nicht für ständig ins Ausland verlegen, dürfen Sie 'Urlaub' so oft und so lange machen*, wie Sie es sich von der EM-Rente leisten können *begrenzt dürfte dies schon alleine wegen 'Touristenvisum' in nicht-EU-Ländern sein. Sorgen Sie dafür, dass Sie mögliche Nachrichten der DRV auch zuverlässig trotz Abwesenheit erhalten, hilfreich kann hier die Kommunikation per E-Mail sein, die Sie über das Kundenportal einrichten können, dann muss keiner täglich zu Ihrem Briefkasten laufen. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Kundenportal/k… Gute Reise!
Touristam 29.06.2024 | 23:52
Auch jemand der eine 'Arbeitsmarktrente' bezieht darf in den Urlaub fliegen. Wer sollte ihm das denn bitte schön verbieten wollen bzw. können???? Und es sollte/muss aber trotzdem auch während eines Urlaubs sichergestellt sein, dass eine Nachricht der DRV, die eine EM-Rente (völlig unabhängig von 'Arbeitsmarktrente') 'jederzeit' überprüfen kann, selbst bei unbefristet bewilligter EM-Rente, den Urlauber auch erreicht. Ob per Post und einem 'Briefkastenleerer' oder mit elektronischer Kommunikation ist dabei zweitrangig. Der Urlauber muss nur 'zeitnah' reagieren können, z.B. erst einmal einen Fragebogen ausfüllen, und dann ggfs. den Urlaub abbrechen, je nachdem, was nach dem Fragebogen passiert... Nur wer seinen Lebensmittelpunkt für 'ständig oder mehr als ein Tourist' dauerhaft verlegt, und das geht ab spätestens drei Monate los, weil Touristenvisen nur für maximal drei Monate ausgestellt werden, muss/sollte dann die DRV um eine 'Erlaubnis' bitten. Was als ständig oder dauerhaft gilt, ist z.B. unter dem Stichwort '180 -Tage Regelung zu recherchieren. Wenn der Fragesteller allerdings vorhat, in seinem maximal drei Monate dauernden Urlaub sich diesen 'Urlaub' durch eine Tätigkeit 'im' Urlaub zu finanzieren, stimme ich Ihnen jedoch völlig zu, das sollte er auch vorher mit der zuständigen DRV abklären (Stichwort Hinzuverdienst, Arbeitszeitbeschränkung etc., und ja, insbesondere bei einer 'Arbeitsmarktente') Aber das ist dann ja auch kein 'Urlaub'. Aber ansonsten, was geht es die DRV an, wo jemand 'Urlaub' macht???? Nada, nüscht, niente. Oder steht etwa im EM-Rentenbescheid 'Sie haben uns täglich/wöchentlich/monatlich über Ihren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren???' nööööö! Und das zu Recht!
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