Hallo Uma,
Forumsteilnehmer Tourist hat in den Beiträgen vom 29.06.2024 (16:16 Uhr) und vom 30.06.2024 (01:52 Uhr) schon richtige Hinweise gegeben.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Berechtigte, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, keine Anspruch auf die so genannte Arbeitsmarktrente haben (§ 112 SGB VI). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach über- und zwischenstaatlichen Recht möglich.
Von einem vorübergehenden Aufenthalt wird ausgegangen, wenn und solange die Gesamtumstände auf einen (zeitlich) beschränkten Aufenthalt hindeuten. Er kann im Ausland nur angenommen werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zuvor in Deutschland lag und hier weiterhin beibehalten wird.
Bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt oder einer Erwerbstätigkeit im Ausland sollte man sich vorab immer mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Bei einem für ca. 3 Monate vorgesehenen Urlaub im Ausland ist von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland auszugehen, so dass sich keine Auswirkungen auf die Zahlung der Erwerbsminderungsrente ergeben.