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Zur Experten-Antwort springenHallo Ilse Koob,
damit für Ihren Sohn die allgemeine Wartezeit und die zusätzlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) als erfüllt gelten, muss die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung (z.B. Schule) eintreten und in den letzten 2 Jahren muss mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen (z.B. durch Berufsausbildung) liegen. Nach Ihren Angaben sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt und dies gilt auch bei einem privaten Unfall (nachlesen können Sie dies bei Bedarf im Sozialgesetzbuch VI in § 53 Absatz 2).
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