Hallo sonne,
nicht zum Arbeitseinkommen i.S. des § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch sind u.a. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung: diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und brauchen dem Rentenversicherungsträger für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze nicht mitgeteilt werden.
Die Gewinnausschüttung der GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer in Form von Gehalt ist dagegen meldepflichtiges Arbeitsentgelt.