Hallo Bari,
es kommt auf Ihren konkreten Rentenbeginn an (nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung). Das Datum des Rentenbeginns finden Sie in Ihrem Rentenbescheid. Sollte der Rentenbeginn tatsächlich im Jahr 2019 gewesen sein, gelten für Sie die Neuregelungen des § 307i SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten ab dem 01.07.2024) nicht.
Falls der Rentenbegínn vor dem 01.01.2019 liegen sollte, wird ab dem 01.07.2024 ein Zuschlag berücksichtigt, sofern der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente noch am 30.06.2024 besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung