Hallo Ralf,
ja, das können sie. Der Gesetzgeber hat für den angesprochenen Personenkreis eine besondere/eigene versicherungsrechtliche Voraussetzung im Sozialgesetzbuch verankert, da diese sonst keine Chance auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hätten. Für Personen, die von Geburt an behindert sind bzw. vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert geworden sind und dies durchgängig waren besteht nämlich faktisch keine Möglichkeit, die "allgemeinen" versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zu erfüllen.