In den meisten Fällen verändert sich der Rentenbetrag nicht mehr. Eine Änderung ergibt sich jedoch durch die einzelnen Rentenerhöhungen zum 01.07. eines Jahres.
Selbst weitere Beitragsleistungen nach dem Leistungsfall wirken sich in einer Folgerente nur selten aus, da sie vom Wert her nicht den Wert für die Zurechnungszeit erreichen.
Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann hier aufgrund ihrer relativ guten Bewertung eher zu höheren Renten verhelfen.
Die Verlängerung der Rente führt nicht zu einem neuen Leistungsfall, der die Berücksichtigung weite-rer Zeiten begründen würde. Die Berechnung der Rente bleibt mit der Erstbewilligung identisch.