Hallo Hannchen,
Ihre Informationen sind richtig. Wie zelda Ihnen bereits mitgeteilt hat, ergibt es sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass die Krankenkasse den überschießenden Betrag nicht von Ihnen zurückfordern kann.
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Hallo Hannchen,
Ihre Informationen sind richtig. Wie zelda Ihnen bereits mitgeteilt hat, ergibt es sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass die Krankenkasse den überschießenden Betrag nicht von Ihnen zurückfordern kann.
Entschuldigung, Hannchen natürlich. Sch.... Autokorrektur MfG ZeldaHallo, guten Tag, mir wurde rückwirkend zum 01.03.2018 die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Für die Zeit vom 1.3.-31.5.2018 erhielt ich Krankengeld. Für diese Zeit wird das Krankengeld nun mit der Rente "verrechnet". Ich habe gelesen, dass die gesetzliche Krankenkasse nur die Höhe der Rente bekommt und der Rest des Krankengeldes ein sogenannter "Spitzbetrag" ist, der nicht zurück gezahlt werden muss. Können Sie mir das erklären, ist das wirklich so? Kann ich mich darauf verlassen? Wo genau steht das im Sozialgesetzbuch? Vielen Dank für Ihre Mühe. HannchenHallo ja, dem ist so. Quelle Paragraph 50 Absatz 1 Satz 2 SGB V MfG Zelda
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