Hallo Toto,
Treffen eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Unfallrente zusammen, ist § 93 SGB VI zu prüfen.
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.
Bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge bleiben bestimmte Rententeile unberücksichtigt. So ist von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bundeseinheitlich der jeweilige Grundrentenbetrag (West) nach dem BVG abzusetzen.
Der Grenzbetrag errechnet sich, indem der Jahresarbeitsverdienst, welcher der Berechnung der Unfallrente zugrunde lag, durch zwölf Monate dividiert, mit dem Rentenartfaktor der Altersrente und mit 70 Prozent multipliziert wird.
Eine Unfallrente kann im Einzelfall zu einer Kürzung der Rente des gesetzlichen Rentenversicherung führen. Lassen Sie sich bitte von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.