Hallo Michaela,
grds ist erwerbsgemindert, wer nicht mehr regelmäßig 6 Std. oder mehr am Arbeitsmarkt tätig sein kann. Bedeutet im Umkehrschluss, dass man unter 6 Std. tgl. Arbeitsfähigkeit rentenberechtigt (teilweise/volle Erwerbsminderung) ist.
Aus BSG-Entscheidung vom 11.12.2019, B 13 R 7/18 R
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.
Bedeutet unterm Strich, dass auch mehrere gewöhnliche Leistungseinschränkungen dazu führen können, dass trotz eines Leistungsvermögens von 6 Std./tgl oder mehr, die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt quasi nicht mehr gegeben ist und damit ein EM-Rentenanspruch begründet werden kann.