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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente trotz Pflegetätigkeit

von Markus13.12.2021 | 23:36
347 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Expertenteam, meine Frau pflegt mich weil ich einen GdB 3 habe. Sie selbst hat ein Verfahren beim Landessozialgericht am laufen wegen ihrer Erwerbsminderungsrente. Sie ist selbst schon jahrelang schwer krank. Meine Frage: Kann es einen Einfluss auf den Entscheid des Gerichts haben, ob ihr die Erwerbsminderung bewilligt wird, wenn sie mich wöchentlich ca. 50 Stunden pflegt? Oder ist es ratsam, wenn meine Frau angibt, mich weniger Stunden zu pflegen? Schließlich könnte das Sozialgericht die Meinung vertreten, wenn meine Frau mich 50 Stunden Pflegen kann, ist die volle Erwerbsminderung nicht gerechtfertigt. Über eine zeitnahe Antwort wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus LG Markus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Markus,

bitte machen Sie wahrheitsgemäße Angaben. Hier im Forum können wir leider nicht beurteilen, wie die Richter den Fall bewerten werden.

Eine [Erwerbsminderungsrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html und Pflegetätigkeit schließen sich aber grundsätzlich nicht aus.

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12 Antworten

Markusam 13.12.2021 | 23:41
Pflegegrad 3 hatte ich gemeint. und ausserdem GdB 100%
Siehe hieram 14.12.2021 | 08:12
Hallo Markus, einfach etwas weniger angeben als tatsächlich erfolgt ist sicherlich nicht ratsam. Sowohl vor Gericht als auch bei der Pflegekasse oder Rentenversicherung sind 'wahrheitsgemäße' Angaben zu machen. Bei der Pflegekasse ist sicher zu stellen, dass Sie ausreichend gepflegt sind/unterstützt werden. Dies wird dann auch regelmäßig im Bratungsgespräch überprüft. Was haben Sie denn dort angegeben? Und sicherlich sind nicht alle Tätigkeiten, die bei der Pflege eines Angehörigen, mit dem man zudem auch zusammen lebt, als 'Pflegezeit' zu bewerten. Bzw. insbesondere hier nicht als 'Arbeitszeit' im Sinne der Rentenversicherung bei einer EM-Rente. Grundsätzlich ist dies noch nicht einmal eine Erwerbstätigkeit. Aber 50 Stunden könnten schon Fragen aufwerfen... Stellen Sie doch einfach mal ein 'Pflegeprotokoll' zusammen (müssen Sie das nicht ohnehin für die Pflegekasse?). Morgens waschen und ankleiden und abends waschen und auskleiden. Drei Mahlzeiten täglich, was benötigen SIE dafür an Hilfe beim Essen (nicht die Zubereitung des Essens ansich). Etc. etc. Hier sollten/können Sie sich auch an den Zeiten/Tätigkeiten eines Pflegedienstes orientieren. Also machen Sie in der Zeit bis zum Gerichtstermin einfach mal ein 'ehrliches' Protokoll, das wird dann sicherlich vom Richter eher wohlwollend anerkannt als wenn Sie sich eine Stundenzahl ausdenken, die er Ihnen innerhalb von 30 sec widerlegt. Viel Erfolg und alles Gute!
SGam 14.12.2021 | 08:58
Wenn das Verfahren vor dem LSG läuft, ist die Erwerbsminderung ganz sicher mehr als zweifelhaft, was dann auch das Sozialgericht scheinbar so gesehen hat.
Schlawickelam 14.12.2021 | 10:09
Hallo Markus, wie bereits ausgeführt, sollten Sie wahrheitsgemäße Angaben machen. Aus Ihren Schilderungen ist leider nicht ersichtlich, aufgrund welcher Einschränkungen Ihre Frau eine EMR beantragt hat. Wenn hier körperliche Einschränkungen die Grundlage für den Antrag sind, würde ich es schon (aus meiner persönlichen Sicht, keine fachliche oder durch Erfahrungen unterlegte Aussage) als problematisch beurteilen, wenn Ihre Frau Sie 50 Stunden in der Woche pflegen kann, aber keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Anders würde ich das bei psychischen Problemen sehen. Aber die Beurteilung erfolgt an anderer Stelle. Wie letztendlich die Angaben eine Entscheidung beeinflussen, wird im Forum nicht abschließend zu klären sein. Viel Erfolg weiterhin.
Markusam 14.12.2021 | 11:01
Wie so meinen Sie das? Es kommt doch auf den individuellen Fall und die Aktenlage an.
Pflegeam 14.12.2021 | 11:13
50 Stunden wöchentlich sind unglaubwürdig und überhaupt nicht nötig soviel anzugeben. Kein Mensch wird nach den Regeln der Pflege 50 Stunden gepflegt. Sie dürfen nicht Anwesenheit verwechseln mit der wirklichen Zeit der Pflege. Kein Pflegeheim, kein Pflegedienst, leistet eine Pflege von wöchentlich 50 Stunden. Was soll man denn 8 Stunden am Tag an einem Menschen in der Pflege "tun"?
Markusam 14.12.2021 | 11:04
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Oh Mannam 14.12.2021 | 15:45
Wenn das Verfahren vor dem LSG läuft, ist die Erwerbsminderung ganz sicher mehr als zweifelhaft, was dann auch das Sozialgericht scheinbar so gesehen hat.
Wie so meinen Sie das? Es kommt doch auf den individuellen Fall und die Aktenlage an.
Sie sind doch vor dem LSG! Dann wird das SG Ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt haben. Sollten Sie das nicht wissen, fragen Sie Ihren Anwalt.
Trudeam 14.12.2021 | 16:59
Wenn das Verfahren vor dem LSG läuft, ist die Erwerbsminderung ganz sicher mehr als zweifelhaft, was dann auch das Sozialgericht scheinbar so gesehen hat.
Wie so meinen Sie das? Es kommt doch auf den individuellen Fall und die Aktenlage an.
Wahrscheinlich, weil die Rente bisher nicht auf Antrag und Widerspruch bewilligt wurde und Sie auf dem Klageweg bereits an der ersten Instanz gescheitert sind. Daher die Vermutung, dass die Erwerbsminderung nicht so eindeutig ist.
Kekfkam 15.12.2021 | 16:44
Wenn dann LSG oder das BSG das anders sehen war die EM Rente nie zweifelhaft, sondern die anderen haben sich alle geirrt. So nah liegen Zweifel und Irrtum darüber beieinander.
KSCam 15.12.2021 | 19:31
Das wird der liebe @Markus dann sehen wenn er die LSG Entscheidung in Händen hält, darüber brauchen wir alle im Forum nicht zu spekulieren. Gruß
Oh Mannam 15.12.2021 | 22:36
Wenn das Verfahren vor dem LSG läuft, ist die Erwerbsminderung ganz sicher mehr als zweifelhaft, was dann auch das Sozialgericht scheinbar so gesehen hat.
Wenn dann LSG oder das BSG das anders sehen war die EM Rente nie zweifelhaft, sondern die anderen haben sich alle geirrt. So nah liegen Zweifel und Irrtum darüber beieinander.
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