Hallo Paul@63,
Ja, die Rentenbeiträge, die Sie während Ihrer Tätigkeit neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente zahlen, werden Ihrer späteren Altersrente angerechnet. Diese Beiträge erhöhen Ihre Rentenanwartschaften in Abhängigkeit von Ihrem sozialversicherungspflichtigen Verdienst und können auch die Wartezeiten für bestimmte Rentenarten erfüllen, falls diese noch nicht vollständig erfüllt sind.
Falls Sie schwerbehindert sind und mindestens 62 Jahre alt sind, sowie 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben, kann es unter Umständen sinnvoll sein, Ihre Teilerwerbsminderungsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §236a SGB VI umzuwandeln, da diese dann grundsätzlich höher ausfällt als Ihre jetzige Teilerwerbsminderungsrente. Gleiches kann frühestens ab dem 63. Lebensjahr zutreffen, wenn Sie keine Schwerbehinderung mit wenigstens GdB 50 haben, aber die 35 Jahre zurück gelegt haben. Dann haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre jetzige Rente in die Altersrente für langjährig Versicherte nach §236 SGB VI umzuwandeln. Eben so wie es die Möglichkeit gibt, bei Vorliegen von 45 Beschäftigungsjahren frühestens mit dem 65. Lebensjahr in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, nach § 236b SGB VI umzuwandeln. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Teilerwerbsminderungsrente dann automatisch in die Regelalterstrente umgewandelt. Die bisherige Rentenhöhe ist dabei immer besitzgeschützt, Ihre Rente kann also nie weniger werden, egal zu welchem Zeitpunkt und in welche Rentenart sie gegebenenfalls umwandeln.
Falls Sie vor dem 01.01.1964 geboren sind, gelten etwas andere Altersgrenzen, als die vorgenannten bei den vorgezogenen Altersrenten.
Für weitergehende Fragen zu Ihrer konkreten Situation empfehlen wir Ihnen auch ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung