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erwerbsminderungsrente-urlaub und überstunden

von martina meier12.01.2011 | 23:23
7083 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

ich hätte mal bitte eine frage, ich beziehe derzeit volle erwerbsminderungsrente und habe meinen arbeitsplatz noch. aus der vergangenheit sind noch überstunden und urlaub. so wie ich bisher recherchiert habe, gilt dies bei auszahlung als hinzuverdienst. es wären ca. 2000 brutto, meine rente beträgt unter 600 euro. mein hinzuverdienst ist erlaubt j400 euro. 1. bedeutet das, daß ich die evtl. 2000 euro brutto als hinzuverdienst angeben muss und dann eben für einen monat keine rente zu erhalten ist, oder2. werden die 2000 euro auf 5 x 400 euro zuverdienst gerechnet.? oder 3. ist die berechnung ganz anders? also mir wäre wichtig zu wissen, wie viele monate ich dann keine rente bekomme? vielen dank für ihre antwort! martina meier

7 Antworten

Bahnhofam 13.01.2011 | 08:00
Es hilft keinem weiter, wenn man eine einfache Frage mit einem derartigen Amtsdeutsch beantwortet. Ich selbst habe zu dem Thema schon mehrfach die RV direkt kontaktiert und nie eine belastbare Antwort erhalten. M.E. wird bei der Auszahlung von Resturlaub keine aktuelle Arbeit entlohnt, sondern lediglich ein vor der Rente erarbeiterer Anspruch. Somit sagt mein Rechtsverständnis, dass die Auszahlung rentenunschädlich sein müsste.
Patriciaam 13.01.2011 | 08:24
Resturlaub ist Einkommen, welches angerechnet wird. Nur frage ich mich jetzt gerade, ob sie überhaupt einen Anspruch auf Auszahlung haben, da ihr Arbeitsvertrag ja noch besteht. Ich denke, der Anspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
martina meieram 13.01.2011 | 22:15
oh bitte keinen streit! eben weil es sooo komplex ist, stellte ich hier diese frage! ich weiß selber, daß ich erst nachdem, ich das arbeitsverhältnis nicht mehr habe, den urlaub und die überstunden ausbezahlt bekomme. ich wollte eben wissen, ob es dann einmal, also sprich einmal die rente nciht bezahlt wird, oder ob ich mehrere monate keine rente bekomme! der betrag, den ich irgendwann erahlten werde, ist ja nicht sooo hoch! vielen dank
-_-am 14.01.2011 | 22:06
Wenn Ihr Arbeitsgeber die Zahlung (beitragsrechtlich) in einer Summe vornimmt, wird auch nur die Rente in dem Monat betroffen.
-_-am 13.01.2011 | 00:32
Zitat von martina meier anzeigenausblenden
Um es vorweg zu nehmen: Ihre Nummer 1. ist im Ergebnis vermutlich zutreffend. Es werden die individuellen Hinzuverdienstgrenzen aus der Anlage 19 Ihres Rentenbescheides maßgeblich. Schauen Sie dort nach den Beträgen. Wenn das Einmalentgelt über allen Entgeltgrenzen liegt, bleibt nur noch = kein Rentenanspruch. Die Regeln habe ich Ihnen nachfolgend wiedergegeben: Für die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) bei abhängig Beschäftigten, das nach Rentenbeginn erbracht wird, hat die Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" (AGHZVG) zusammenfassend folgende Grundsätze beschlossen: a) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB 4 dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. b) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. c) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. d) Wurde das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Beschäftigungsaufgabe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Speziell: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
-_-am 13.01.2011 | 17:35
Zitat von Bahnhof anzeigenausblenden
Die Juristerei ist kompliziert, die Antwort aber sicher nicht so schwierig gestaltet, dass man sie als durchschnittlich begabter Mitteleuropäer nicht verstehen könnte. Wenn Sie der Rest der Antwort tatsächlich überfordert, genügt es, den ersten Satz zu lesen oder ggf. nicht verstandene Details durch Rückfragen zu klären! Wie soll man zu einer derartig einfältigen, die Realitäten ignorierenden Einlassung eigentlich argumentieren? Vorsichtig ausgedrückt, ist Ihr doch sehr "individuelles" Rechtsverständnis wahrlich keine tatsächlich belastbare Grundlage, den Sachverhalt zutreffend zu beurteilen.
noelleam 08.02.2011 | 17:51
Zitat von martina meier anzeigenausblenden
Also ich habe jetzt auch eine Urlaubsabgeltung beantragt, weil die Rente auf Erwerbsunfähigkeit nun unbefristet ist. Ich komme auch nicht klar mit den ganzen online gestellten Aussagen, ob das nun rentenschädlich ist oder nicht. Die von der Rentenversicherung zitierte Aussage ist mir auch völlig unverständlich. Wenn ich was in Erfahrung bringe, melde ich mich noch mal. Das ganze dürfte sich für mich in den nächsten Tagen entscheiden.
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