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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Welche Pflichtbeiträge zählen mit?

von Jennifer Dark27.07.2011 | 11:40
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8 Antworten

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Im § 43 Abs. 2 = Rente wegen Erwerbsminderung heißt es: (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie (...) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben ... Frage: Bedeutet dies, dass zur Berechnung der drei Beitragsjahre in diesem Fünfjahreszeitraum TATSÄCHLICH NUR PFLICHTBEITRÄGE, mitgezählt werden, die durch eine versicherte Beschäftigung eingezahlt wurden, NICHT ABER PFLICHTBEITRÄGE, die von der Argentur für Arbeit in Form von Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld II (bis 31.12.10) eingezahlt wurden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, bestimmt § 55 Abs.2 SGB VI, welche Beiträge neben den eigentlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hierfür herangezogen werden können.

Erfasst werden nach Nr. 1 freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten,

nach Nr. 2 Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 SGB VI oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten und nach

Nr. 3 Beiträge für Anrechnungszeiten, die eine Leistungsträger mitgetragen hat.

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7 Antworten

öhaam 27.07.2011 | 11:59
Wer als sonstiger Versicherter 'versicherungspflichtig' ist steht im § 3 SGB VI - dort ist das ALG ! und das ALG 2 (bis 31.12.10) genannt; das ALG 2 (ab 01.01.11) kommt dann wieder unter § 43 Abs. in Form der sog. Anrechnungszeiten als 'Verlängerungstatbestand'.
öhaam 27.07.2011 | 12:02
also der § 55 Abs. 2 Ziff. 2 SGB VI verweist auf den § 3 SGB VI - damit die §-Kette volständig bleibt ;-)
Jennifer Darkam 27.07.2011 | 18:53
Na, das ist aber auch ganz schön schwierig, "nur" mit dem gesunden Menschenverstand ausgerüstet, diesen verschlungenen Gesetzespfaden zu folgen, und sich nicht schon gleich von § 43 abschrecken und einschüchtern zu lassen. Herzlichen Dank beiden Postern für die Auskunft, jetzt kann ich wieder ruhig schlafen!
oder soam 28.07.2011 | 08:12
Eben weil es so schwierig ist hat der Gesetzgeber die kommunalen Versicherungsämter erfunden, bei denen Sie ortsnah und kostenlos Rat und Hilfe in allen Angelegeneheiten der Sozialversicherung erhalten! Merke: wer nicht fragt bleibt d... bzw. verspielt eventuelle Ansprüche!
Jennifer Darkam 28.07.2011 | 10:30
... oder gerät an einen der Berater, die mit einem gefährlichen Halbwissen glänzen - und/oder darüber hinaus (verständlicherweise) vorrangig die Interessen ihres Arbeitgebers vertreten. Wie heißt es so schön bei den Kollegen der Gestzlichen Krankenvesicherung: es ist durchaus legitim, sich im Sinne der Objektivität und Entscheidungsfindung eine Zweitmeinung einzuholen
oder soam 29.07.2011 | 07:48
Genau deshalb habe ich auf die kommunalen Versicherungsämter und nicht auf die sog. Auskunft und Beratung der jeweiligen Leistungsträger verwiesen ;-)
Jennifer Darkam 29.07.2011 | 09:49
Ach was??? Das hört sich ja sehr interessant an! Da habe ich doch gleich mal gegoogelt und tatsächlich, solch eine Institution gibt es auch in meinem Ort. Ich werde das jetzt mal ausprobieren. Vielen Dank für den Tipp.
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