Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, bestimmt § 55 Abs.2 SGB VI, welche Beiträge neben den eigentlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hierfür herangezogen werden können.
Erfasst werden nach Nr. 1 freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten,
nach Nr. 2 Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 SGB VI oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten und nach
Nr. 3 Beiträge für Anrechnungszeiten, die eine Leistungsträger mitgetragen hat.