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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente/erlaubter Zuverdienst/Zuverdienstdeckel

von Mizzy15.01.2018 | 22:49
1036 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, ich beziehe seit 7/2013 eine 1/2 Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. Meine bisheriger (erlaubter) Zuverdienst betrug bisher 980€ . Nun soll ich eine Lohnerhöhung bekommen und steige durch den Zuverdienstdeckelbescheid vom Oktober 17 nicht durch. Mein Zuverdienst beträgt demnach 11.800€ die Grenze würde 14.817€ betragen. Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 964€. Liege ich jetzt schon über dem "Deckel" oder soll das die Summe sein, die ich über die 14.817 : 14 = 1029 pro Monat verdienen würde? Bitte um Erleuchtung. Danke Mizzy

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ab dem 01.07.207 erfolgt ein Systemwechsel von der bisherigen monatlichen zu einer jährlichen Hinzuverdienstgrenze.

Wenn Ihnen im Zuverdienstdeckelbescheid eine Hinzuverdienstgrenze von 14.817,-EUR jährlich genannt wurde und Sie einen Hinzuverdienst von 11.800,- EUR jährlich erzielen,

wird die für Sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Rente und Hinzuverdienst sollen zusammen nicht das Einkommen vor dem Rentenbezug übersteigen.

Daher gilt ab Juli 2017 eine Höchstgrenze: der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Übersteigen die verminderte Monatsrente und ein Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes zusammen den

Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag vollständig, das heißt zu 100 Prozent ,von der Monatsrente abgezogen. Detailliertere Auskünfte bzgl. Ihres Zuverdienstdeckelbescheides

kann Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger erteilen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mizzy,

die im Vergleich zur innerstaatlichen Berechnung bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung niedrigere Hinzuverdienstgrenze und der niedrigere Hinzuverdienstdeckel resultieren daraus, dass beide Beträge hier anteilig berechnet werden, das heißt in dem Verhältnis, in dem die deutschen Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten stehen. Im gleichen Verhältnis wird dann der tatsächliche Hinzuverdienst berücksichtigt. Den Verhältniswert können Sie der Mitteilung über die Grenzen des Hinzuverdienstes entnehmen. Allerdings kann ich Ihnen ohne genauere Informationen nicht sagen, um welche Grenzen es sich bei den von Ihnen genannten beiden Beträgen genau handelt.

Bitte wenden Sie sich deshalb an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Mizekatzeam 16.01.2018 | 07:11
Bitte mach den Deckel zu, sonst kocht das Essen über. Du bist mir einer. Immer der Selbe. Und die Erleuchtung wird da sein.
Mizzyam 16.01.2018 | 09:19
Danke für die schnelle Aufklärung. Noch eine kleine Nachfrage: darf ich die 14.800€ auch auf 12 Monate verdienen oder 12 x 1029 und 2x im Jahr bis zum Doppelten? Gruss Mizzy
Schadeam 16.01.2018 | 08:58
Wenn man Ihnen die Grenze von 148xx € genannt hat, dann gilt dieser Wert für Sie, d.h. aufs Jahr gleich verteilt bei ca 1230 € im Monat. Entspricht in etwa der Mindesthinzuverdienstgrenze, ist also eine gesicherte Aussage.
senf-dazuam 16.01.2018 | 09:26
Hallo Mizzy! Zweimal im Jahr das Doppelte ... daher auch Ihre Formulierung "14 x ..." Das ist passé! Es gilt inzwischen nur noch die jährliche Betrachtung. In Summe (wie auch immer aufs Jahr verteilt) dürfen Sie nicht über die Hinzuverdienstgrenze, sonst wird abgezogen. Ist doch eigentlich viel einfacher als früher, oder?
Mizzyam 16.01.2018 | 09:59
Ok, danke! Habe nachgefragt, weil in meinem Bescheid über die Zuverdienstgrenzen vom 14.9.17 noch steht 2x Jahr bis zum Doppelten. Der Bescheid über den Zuverdienstdeckel ist dann vom Oktober. Das war dann sehr verwirrend für mich 2 Bescheide innerhalb von 4 Wochen. Gruss Mizzy
voram 16.01.2018 | 12:00
Vergiss es mit diesen Zuverdienst. Damit wirst Du nicht glücklich. Nach SGB 12 darfst Du nur 30 % behalten, die restlichen 70 % werden auf SGB 12, also die Grundsicherung angerechnet.
Mizzyam 16.01.2018 | 15:35
Ok, solange ich also unter oder genau die Zuverdienstgrenze verdiene, braucht mich dieser Deckel erst mal gar nicht zu interessieren. Es ist also auch egal ob ich diesen Betrag in 4, 8 oder in 12 Monaten verdiene solange ich die Zuverdienstgrenze/Jahr nicht übersteige. Gruss Mizzy
-am 16.01.2018 | 16:14
Hallo Mizzy, noch eine wichtige Ergänzung: Ihr Hinzuverdienstdeckel muss höher als 964,- Euro liegen. Der Mindesthinzuverdienstdeckel beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Jahr 2017 bereits 1204,88 Euro + Monatsbetrag Ihrer Rente in voller Höhe. Bitte prüfen Sie daher nochmals Ihren Bescheid.
Mizzyam 16.01.2018 | 17:29
Sie haben recht, aber in meinem Bescheid gibt es 3 verschiedene Werte zum Deckel: 1x 1524€ und dann gibt es noch zwei verschiedene Werte bei der Berechnung der Zwischenstaatlichen Rente ( Schweiz) 927 und 964 (Mindestbetrag des Hinzuverdienstdeckels). Alles sehr verwirrend für mich. Welcher Betrag zählt denn nun? Gruss Mizzy
W*lfgangam 16.01.2018 | 20:29
Zitat von Mizzy anzeigenausblenden
Hallo Mizzy, da bei teilweisen EM-Renten das neue Hinzuverdienstrecht wie auch das alte parallel zu prüfen ist/was ist für Sie günstiger, fällt eine Antwort ohne Detailkenntnisse umso schwieriger aus. In der nächsten Beratungsstelle wird man Ihnen das im Speziellen erklären können. Gruß w.
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