Hallo Moni,
welche Entgeltpunkte bei Rentenbeziehern für einen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen sind, richtet sich danach ob eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit oder auf Dauer gezahlt wird.
Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit sind die Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente nicht maßgebend. Wird dagegen eine endgültige Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, werden die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze und die Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Rente bis zum Ende der Ehezeit verglichen und die höheren Entgeltpunkte herangezogen.
Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung