Die Wartezeit nach § 50 SGB VI war nicht erfüllt. Insofern war die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung richtig.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__50.html
Eine Aufklärung, dass die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt gewesen sein könnte, hätte nur erfolgen können, wenn die Deutsche Rentenversicherung Kenntnis darüber erhalten hätte, dass ein Unfall den Eintritt der Erwerbsminderung verursacht hat. Das war offensichtlich nicht der Fall. Regelmäßig wird ein solcher Sachverhalt erst durch die Rentenantragstellung an den Rentenversicherungsträger herangetragen.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__53.html
Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__99.html
Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der oben genannten Stellen eingegangen ist.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__16.html
Ein Beratungsfehler müsste vom Leistungsberechtigten nachgewiesen werden.