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Experten-Antwort

Erzieherausbildung: Anerkennung Vorpraktikum / Anerkennungsjahr?

von Gustav05.02.2021 | 09:06
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4 Antworten

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Hallo! 4 jährige Erzieherausbildung - es stellt sich die Frage wie Vorpraktikum u. Anerkennungsjahr bei der Rentenberechnung meiner Frau berücksichtigt werden: 1 Jahr Vorpraktikum (12 Monate Pflichtbeitragszeit lt. Versicherungsverlauf) im Anschluss 2 Jahre Fachschule (24 Monate Fachschulausbildung lt. Versicherungsverlauf) und dann 1 Jahr Anerkennungsjahr (12 Monate Pflichtbeitragszeit lt. Versicherungsverlauf) Das Praktikum u. auch das Anerkennungsjahr waren vor bzw. nach der bestätigten Fachschulausbildung. Beides ist notwendig um nach 4 Jahren die Anerkennung als Erzieher zu bekommen, dazu ist am Ende der Ausbildung auch ein abschließendes Kolloquium notwendig. Muss diese Ausbildung nicht als 4 jährige Ausbildung gesehen werden und wie kann man das nachweisen? Würde diese Anerkennung zu einer 4 jährigen Ausbildungszeit dann die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte beeinflussen? Danke Gruß, Gustav

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

es sieht so aus, als ob die Daten richtig in den Versicherungsverlauf eingetragen wurden. Bei dem Vorpraktikum und bei dem Anerkennungsjahr müsste außer Pflichtbeitragszeit auch noch Berufsausbildung dahinter stehen. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie das korrigieren lassen.

Alle 4 Jahre werden als Ausbildung gesehen. Der Unterschied ist nur, dass im Vorpraktikum und im Anerkennungsjahr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und während der zweijährigen Fachschulausbildung nicht. Deshalb werden sie auch entsprechend unterschiedlich in den Versicherungsverlauf eingetragen. Eine Änderung der Datenspeicherung in Ihrem Sinne ist leider nicht möglich. Sowohl die Pflichtbeitragszeiten als auch die Fachschulausbildung fließen rentensteigernd in die Berechnung ein.

Da während der Fachschulausbildung keine Beiträge gezahlt wurden, spricht man von einer sogenannten Anrechnungszeit. Die Vorschrift zur Wartezeit für besonders langjährig Versicherte (§ 51 Absatz 3a SGB 6) enthält eine abschließende Aufzählung der Zeiten, die für diese Wartezeit berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass alle Zeiten, die dort nicht aufgeführt sind, bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht mitgezählt werden können. Dazu gehören auch die Zeiten einer schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Fachhochschule, Hochschule).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

ja das ist richtig.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Gustavam 05.02.2021 | 11:50
Danke für die Rückmeldung. D.h. 1) Pflichtbeitragszeit bleibt Pflichtbeitragszeit für Vorpraktikum / Anerkennungsjahr wenn wir es schaffen, die beiden Zeiträume "zusätzlich" als Berufsausbildung kennzeichnen zu lassen. 2) Und die Anzahl der Beitragsjahre (für die Wartezeit 45 Jahre) wird durch den Zusatz "Berufsausbildung" nicht verändert. Vielen Dank Gruß, Gustav
DRVam 05.02.2021 | 10:56
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden nur 3 Jahre als Ausbildungszeit rentenrechtlich bewertet. Fachschulzeiten sind aber dennoch keine Beitragszeiten die bei den 45 Beitragsjahren mitgerechnet werden.
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