Hallo joschvoa,
die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger mit einem formellen Vordruck beantragt werden. Dass die Zeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden sollten, liegt daran, dass die gesetzliche Rentenversicherung keine Anerkennung für die Zukunft vornehmen kann. Die Zeiten sollten daher bestenfalls nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Ihres jüngsten Kindes erfolgen. Bei vorheriger Antragstellung können nur die bis zur Antragstellung zurückgelegten Zeiten berücksichtigt werden. Dann wäre für die restlichen Zeiten zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Antrag erforderlich.
Der Bezug von Erziehungsgeld ist für die gesetzliche Rentenversicherung unerheblich. Wichtig ist lediglich die Erziehung des Kindes bis zur Vollendung des dritten bzw. zehnten Lebensjahres.