Hallo paula w.,
Urlaubsabgeltungen sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB I und sind als Hinzuverdienst nur dann zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat, ist die später ausgezahlte Urlaubsabgeltung dem Monat zuzuordnen, für den sie gezahlt wurde. Sollte parallel kein weiterer Hinzuverdienst erzielt worden sein, besteht für diesen Monat wegen der ausschließlich erbrachten Einmalzahlung ein sogenanntes "Überschreitensrecht" aus dem sich dann keine Konsequenzen auf die Rentenzahlung ergeben.
Die Differenzbeträge der tatsächlich höheren Leistungen, die Sie während des Rentennachzahlzeitraumes erhalten haben, wirken sich nicht als Hinzuverdienst aus und sind nicht zu berücksichtigen.
Die steuerlichen Auswirkungen einer Rentennachzahlung müssten dann mit dem Finanzamt, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden.