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Experten-Antwort

Eventuelle Einschraenkungen nach Ausgleichszahlung für vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ohne Rentenabschlag?

von Alfred L.07.05.2017 | 20:09
993 Ansichten
4 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, im Anschluß an meine heutige Anfrage ("Freiwillige Einzahlung in Rentenkasse als Selbständiger nach gesetzlichem Renteneintrittsalter zwecks Rentenerhöhung möglich?") noch eine Frage zu einem anderen Szenario: ich will in Kürze eine Ausgleichszahlung für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ohne Rentenabschlag leisten (Bescheid der Dt. RV dazu liegt mir bereits vor). Nach Auskunft einer Mitarbeiterin der Hotline der Deutschen RV koennte es sein, daß ich mir damit den Weg verbaue, nach Eintritt des Renteneintrittsalters weiter Beitraege leisten zu können und zwar, weil damit Nachteile verbunden wären (mögliche Nachforderungen des Finanzamts?). Bin über Hinweise dazu dankbar. Habe dazu im Netz keinerlei Hinweise gefunden.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Alfred,

wir verweisen auf die Beantwortung der zuletzt gestellten Frage. Zu Fragen im Hinblick auf eine steuerliche Bewertung bzw. Forderungen des Finanzamtes können wir keine Stellung beziehen.

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3 Antworten

A. Lehmannam 07.05.2017 | 20:49
Eine Ausgleichszahlung für eine Rente OHNE Abschlag ist ein Widerspruch in sich. Eine 'vorzeitige' Inanspruchnahme zeichnet sich genau dadurch aus, dass ein Abschlag enthalten ist. Was wollen Sie denn 'ausgleichen'?
Klugpuperam 07.05.2017 | 21:06
Sie können sich den Abschlag bei einer vorgezogenen Altersrente ausrechnen lassen und diesen ausgleichen. Wenn Sie dann "vergessen" rechtzeitig in Rente zu gehen und erst eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen, dann erhöht der Abschlagsausgleich die spätere Rente. Die Ausgleichszahlungen machen Sie vorher in der Steuererklärung geltend. Wenn die Rente später beginnt, ist der steuerpflichtige Anteil prozentual höher. Das ist es auch schon.
Schadeam 08.05.2017 | 09:41
......und wenn Sie dann bis zur RegelAR weiterarbeiten und statt in Rente zu gehen noch freiwillig zahlen wollen, ist das die andere Thematik, die in Ihrer anderen Frage bereits erläutert wurde. Das eine (Augleichszahlung um Abschläge abzufedern) hat mit dem anderen (Beiträge ab Regelalter) aber überhaupt nichts zu tun. Das sind 2 völlig unterschiedliche Themen für die Beratung. Allerdings kann man mit solchen Gedankenspiele die Mitarbeiter an der Hotline sicherlich auf Trapp bringen.
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