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Experten-Antwort

Fachschulausbildung-Teilzeit

von Bernd Conrad22.08.2016 | 16:41
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7 Antworten

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Ich, (Jg.1965), aus dem Beitrittsgebiet, habe von 2012 bis 2016 an einer staatlichen Fachschule eine Ausbildung zum staatlichgeprüften Techniker in Teilzeit absolviert und abgeschlossen. Ich bekam von meinem Dienstherren keine bezahlten Freistellungen und habe die Zeiten für die Kurswochen herausgearbeitet. Dies war eine enorme Belastung. Aus meiner Sicht habe ich mir durch diese Ausbildung zusätzliche Rentenpunkte erarbeitet. Warum wird mir diese Zeit obwohl mehr als 20 Stunden Ausbildungszeit in nachweislich 68 Wochen angefallen sind nicht angerechnet? MfG B. Conrad

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. § 58 Abs. 4a SGB VI regelt, dass Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

Diese gesetzliche Regelung ist zum 01.01.1997 in Kraft getreten und gilt auch für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt wurden.

Die Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit konnte nach der alten Rechtslage zu einer Minderung der Rentenhöhe führen. Diese nachteiligen Auswirkungen wurden durch die seinerzeitige Neuregelung beseitigt.

2. Damit diese gesetzliche Regelung geprüft werden kann, hat der zuständige Rentenversicherungsträger bei Ihnen zurückgefragt in welchem wöchentlichen zeitlichem Umfang Sie jeweils versicherungspflichtig beschäftigt bzw. Sie die schulische Ausbildung zurückgelegt haben.

3. Sie haben dargelegt, dass Sie eine Vollbeschäftigung (ca. 40 Stunden wöchentlich) ausgeübt haben. Die schulische Ausbildung wurde jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich ausgeübt, so dass die schulische Ausbildung gegenüber der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zeitlich überwiegt.

4. Wie bereits o.a., wurde diese gesetzliche Regelung eingeführt, weil wenn Beitragszeiten und schulische Anrechnungszeiten gleichzeitig angerechnet werden (beitragsgeminderte Zeiten vorliegen), dies zu Rentenminderungen führen kann. Dies wird bei der hier vorliegenden Fallgestaltung gesetzlich verhindert.

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6 Antworten

123456am 22.08.2016 | 17:34
Ausbildung in Teilzeit bei 68 Stunden / Woche. Wieso ist das dann nur Teilzeit? 1.) Also da keine Beiträge für eine schulische ausbildung entrichtet wurden, kann auch keine Beitragszeit entstehen. 2.) Die Voraussetzung für eine Anrechnungszeit (= beitragsfreie Zeit) können Sie dem vier Beiträge unter Ihrem Beitrag dargestellten Sachverhalt entnehmen Überschrift: "Auskunftsersuchen für 25 Jahre zurückliegendes, abgebrochenes Studium trotz u.a. im Laufe der Jahre mehrfacher Bescheide zum Versicherungsverlauf " -- > Siehe Antwort des Experten. Wenn Sie eine Teilzeit-Ausbildung absolviert haben, gehe ich davon aus, dass in der anderen Teil-Zeit eine Beschäftigung ausgeübt wurde (?). 3.) Mit welcher Begründung wurde denn die Anrechnungszeit (= beitragsfreie Zeit) abgelehnt? Da Sie von 'Dienstherren' sprechen: Wenn Sie später eine Pension erhalten, kann nur der Teil der schulischen Ausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, welcher nicht bereits bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wird (Stichwort: Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten). Wenn der Zeitraum der schulischen Ausbildung zu 100% bei der Pensionsberechnung berücksichtigt wird, erfolgt richtigerweise keine Bewertung bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Andernfalls würde eine doppelte Bewertung stattfinden.
W*lfgangam 22.08.2016 | 19:09
Zitat von 123456 anzeigenausblenden
Ergänzend: Hallo Bernd Conrad, sollten Sie doch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, wäre der Zeitaufwand für die Ausbildung neben der der (Voll)Beschäftigung zu gering, als das sie parallel zur Beschäftigung angerechnet werden könnte: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Zudem, was sollte eine Ausbildungszeit Fachschule noch an zusätzlichen EP bringen, wenn die EP aus der Beschäftigung schon diesen Wert erreicht haben - einen Bonus dafür oben drauf gäbe es nicht, nur eine vergleichende Berechnung. >BC: Dies war eine enorme Belastung. Sehe ich auch so. Aber es ist eine Zeit ohne (zusätzliche) Beitragsleistung, die nur zur Rentenerhöhung unter besonderen Umständen beiträgt (Stichwort: versicherungsfremde Leistungen). Gruß w.
klaus b.am 22.08.2016 | 20:41
(hat nichts mit dem Beitrag von B. Conrad zu tun) Sehr geehrter w*lfgang, ich hatte einen anderen Beitrag auf dem Forum gepostet und von Ihnen gute Ratschläge bekommen....können wir bitte ausserhalb des Forums Kontakt aufnehmen...mein email ist imagophotos@free.fr Danke im Voraus klaus b.
Bernd Conradam 22.08.2016 | 21:21
Danke erst einmal für die Informationen an die Forumsteilnehmer. @ W*lfgang -> insbesondere der Link hat weitergeholfen. @ 123456 -> zur Verständnis: in 68 Wochen der 4 jährigen Teilzeitausbildung sind mehr als 20 Stunden Ausbildungszeit angefallen und weniger Arbeitszeit in meiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter. Somit auch nicht Pensionsberechtigt. Durch präziese Stundenführung wurde dies ermittelt und der DRV übermittelt . MfG B. Conrad
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