1. § 58 Abs. 4a SGB VI regelt, dass Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Diese gesetzliche Regelung ist zum 01.01.1997 in Kraft getreten und gilt auch für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt wurden.
Die Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit konnte nach der alten Rechtslage zu einer Minderung der Rentenhöhe führen. Diese nachteiligen Auswirkungen wurden durch die seinerzeitige Neuregelung beseitigt.
2. Damit diese gesetzliche Regelung geprüft werden kann, hat der zuständige Rentenversicherungsträger bei Ihnen zurückgefragt in welchem wöchentlichen zeitlichem Umfang Sie jeweils versicherungspflichtig beschäftigt bzw. Sie die schulische Ausbildung zurückgelegt haben.
3. Sie haben dargelegt, dass Sie eine Vollbeschäftigung (ca. 40 Stunden wöchentlich) ausgeübt haben. Die schulische Ausbildung wurde jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich ausgeübt, so dass die schulische Ausbildung gegenüber der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zeitlich überwiegt.
4. Wie bereits o.a., wurde diese gesetzliche Regelung eingeführt, weil wenn Beitragszeiten und schulische Anrechnungszeiten gleichzeitig angerechnet werden (beitragsgeminderte Zeiten vorliegen), dies zu Rentenminderungen führen kann. Dies wird bei der hier vorliegenden Fallgestaltung gesetzlich verhindert.