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Experten-Antwort

Familienreha/Familienkur

von Kk07.05.2019 | 10:55
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe bisher komplett unterschiedliche Angaben zu einer Familienreha bzw. - Kur gefunden. Krankenkasse sagt, dass es das bei sehr schwerwiegenden Erkrankungen eines Kindes, wie zb. Krebs gibt. Im Internet und auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung habe ich jedoch gelesen, dass es zb. Eine Familienreha bei ADHS auch gibt (wenn Eltern auch behandlungsbedürftig sind bzw die Familie für den Erfolgs zusammen bleiben muss). Im Forum selbst habe ich dann allerdings wieder gelesen, dass es das nur in sehr schwerwiegenden Fällen gibt, was nicht zu den Angaben auf der Home passt. Wer hat denn nun Recht? Wo muss man beantragen? Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kk,

bei Rehabilitationsleistungen mit familienorientierter Zielsetzung (sogenannte "Familienorientierte Rehabilitation", FOR) handelt es sich um eine Form der Kinderrehabilitation, mit welcher der besonderen Belastungssituation und den familiären Bedarfslagen, die sich für schwerst chronisch kranke Kinder und ihre Familienangehörigen ergeben können, Rechnung getragen werden soll.

Im Rahmen der FOR werden die Angehörigen des kranken Kindes, in der Regel sind dies Eltern und Geschwister, in den Rehabilitationsprozess einbezogen.

Entscheidend ist, dass neben dem Rehabilitationsbedarf des erkrankten Kindes auch für weitere Familienangehörige eine familienorientierte Bedarfslage besteht. Die Mitaufnahme ist dabei nicht von einem eigenständigen Rehabilitationsbedarf der Familienangehörigen abhängig und wird nicht bereits durch einen eigenständigen Rehabilitationsbedarf weiterer Familienangehöriger begründet. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigt. Es handelt sich damit um eine Rehabilitationsleistung zu Gunsten des erkrankten Kindes und nicht um eine eigenständige Rehabilitationsform.

Ob eine FOR gewährt werden kann oder nicht, hängt aber letztlich von den medizinischen Befunden und den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Für die Kinderrehabilitation besteht eine gleichrangige Zuständigkeit der Renten - und Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass derjenige Träger den Antrag zu bearbeiten und zu entscheiden hat, bei dem der Antrag zuerst eingereicht wird.

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