Wenn Sie die Zeiten weder nachweisen noch glaubhaft machen können, kommt als weiteres Mittel der Glaubhaftmachung nur noch eine Zeugenerklärung in Betracht, über deren Anerkennung die Rentenversicherung entscheidet. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Versicherten reicht als Mittel der Glaubhaftmachung aber nicht aus, da sie nicht ausdrücklich in der hier maßgeblichen Vorschrift des § 286 Abs. 5 SGB VI zugelassen ist.