Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Lady Kokosnuss,
Zu Ihrer Frage 1:
Am 01.01.2019 wird Ihre Rente von Amts wegen neu berechnet, weil der Jahreshinzuverdienst in 2019 43.656,00 Euro beträgt. Diese Hinzuverdienständerung wird aufgrund einer Auslegungsfrage der DRV von Amts wegen berücksichtigt, um höhere Überzahlungen der Rente zu vermeiden.
Bei dieser Berechnung werden maschinell die aktuellen Werte (hier Bezugsgröße 2019) berücksichtigt.
Zu Ihrer Frage 2:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich diese Frage unbeantwortet lasse. Die Problematik soll Ende Januar 2019 in einem bundesweiten Gremium der DRV besprochen werden, da es unterschiedliche Lösungsansätze gibt.
Die Entscheidung darüber bleibt abzuwarten.
Zu Ihrer Frage 3:
Da Sie ab dem 01.01.2020 wieder einen Anspruch auf Vollrente haben, müssen Sie diese bei Ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, sofern der Rentenanspruch weggefallen war.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier eingesetzte Experten zu ungeklärten Einzelgestaltungen auch mal keine abschließende Antwort geben können.
Die Tragweite und Auswirkungen, insbesondere zum "Rentenhopping", können im Einzelfall gravierend sein.
Beispiel dazu:
Wenn Sie einen kleinen Teilrentenanspruch bekommen, weil ihre Einkommensprognose dies zulässt und im Folgejahr stellt sich im Rahmen der Spitzabrechnung heraus, dass doch keine Teilrente zusteht, dann entfällt ihr Rentenanspruch (inkl. Rückforderung der gezahlten Teilrente). Woher konstruiert man nun einen neuen Rentenantrag in der Vergangenheit um ggf. nach (rückwirkendem) Wegfall der Rente für die zweite Jahreshälfte wieder Leistungen beziehen zu können.
@ Unwissende
Über schuldlos kann man streiten. Die Prognoseeinkünfte stammen aus Angaben des Versicherten und die tatsächlichen Einkünfte ebenfalls. So ganz unzweifelhaft schuldlos ist er/sie also an der entstandenen Situation nicht.
Aber daran sieht man, dass Flexi-Rente und die letzten Feinheiten noch lange nicht abgeschlossen sind. Und sicher wird sich in naher Zukunft auch die Gerichtsbarkeit mit einigen überraschenden Auswirkungen der Flexi-Rente beschäftigen dürfen.
Bleibt also abzuwarten, ob all das, was der Gesetzgeber initiiert und die Rententräger dann umgesetzt haben, schlussendlich nicht doch nochmal anders zu bewerten ist.
@Anti-Flexi
Ich stimme ihnen zu, dass mit der Flexi-Rente nicht unbedingt alles einfacher, verständlicher und übersichtlicher geworden ist. Wenn man sich aber mal die vorherigen starren Hinzuverdienstmöglichkeiten und die grausamen Konsequenzen bei minimaler Überschreitung dieser Grenze vor Augen führt, dann ist mit der Flexi-Rente an dieser Stelle doch ein Schritt in die richtige Richtung gelungen.
Da wir hier ja nicht mehr viel Neues zur Ausgangsfragestellung beitragen konnten, scheint die Fragestellung abschließend beantwortet.
Vielen Dank für alle Kommentare (auch wenn man sprachlich manchmal etwas netter zueinander sein könnte)
Wünsche Ihnen allen einen charmanten Jahresabschluss
Zu 2: "Seit 2 1/2 Jahren suchen die Rentenversicherungsträger nach einer Lösung, wie man das „Rentenhopping“ vermeiden kann. Im Januar soll also nun endlich der große Wurf gelingen... Schauen wir mal! :-)" Seit 2 1/2 Jahren? Wurde da schon vor dem Referentenentwurf zu Flexi nach gesucht? Ganz von so großer Tragweite dürfte das Thema dann doch nicht sein. Zu 3: Wie es scheint, geht da die Expertenmeinung auseinander... Bei Rentenbeginn 10/2018 wird der Hinzuverdienstdeckel für das Jahr 2019 einer Antwort zufolge mit der BezGröße 2018, einer andren mit der BezGröße 2019 gerechnet. Machen das nicht alle Rententräger einheitlich?Das war doch schon einmal ein Thema: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/flexi-sp… Und was sagt Unwissende diesmal zu den Antworten des Experten?Was ich dazu sage? Zur Antwort auf Frage 3): Bestens, sehe ich ganz genauso wie die Expertenantwort! Zur Antwort auf Frage 2): Seit 2 1/2 Jahren suchen die Rentenversicherungsträger nach einer Lösung, wie man das „Rentenhopping“ vermeiden kann. Im Januar soll also nun endlich der große Wurf gelingen... Schauen wir mal! :-) Zur Antwort auf Frage 1): Bei dieser Antwort sehe ich ein kleines rechtliches Problem sehe: Es gibt die Reglung des § 34 Abs. 3a S. 3 SGB VI, wonach der Hinzuverdienstdeckel jährlich zum 01. Juli neu zu berechnen ist. Diese Rechtsvorschrift geht allerdings völlig ins Leere, wenn der Hinzuverdienstdeckel bereits zum 01.01. neu berechnet wird. Damit unterstellt man, dass der Gesetzgeber eine wirkungslose und damit unsinnige Regelung geschaffen hat, die das Papier nicht wert ist, auf das sie geschrieben wurde. Für mich passt das nicht. Aber vielleicht habe ich ja etwas übersehen und es kann mir jemand auf die Sprünge helfen, in welchen Fällen die Regelung in § 34 Abs. 3a S. 3 SGB VI dann zur Anwendung kommt. Gerne auch einer der Experten. Ich bin sehr gespannt!
Aufgeben gibt es nicht, Ich werde immer bereit sein Dir zu helfen."Unterschiedliche Rechtsauslegungen - das geht gar nicht!" Soso, und für was gibt es dann die Möglichkeit der "Berufung bzw der Revision vor Gericht?Nun, die Klage (die haben Sie wohl vergessen), die Berufung und die Revision gibt es unter anderem genau aus diesem Grund: Um sicher zu stellen, dass das Recht durch die Exekutive (z. B. die Rentenversicherung) nicht willkürlich - also z. B. in gleichen Fällen unterschiedlich - ausgelegt wird. Und speziell für Sie noch ergänzend: Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Exekutive, also z. B. die Rentenversicherung, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Das können Sie überall nachlesen! Mir scheint, diese Aussage haben Sie wohl eher an sich selbst gerichtet. :-) Aber Kopf hoch, Groko. Geben Sie nicht auf!
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