Beim Ausgleich der Rentenabschläge durch eine Beitragszahlung sind grundsätzlich Teilzahlungen zulässig, jedoch mit Wirkung ab 01.07.2017 nur noch zweimal im Kalenderjahr. Ratenzahlungen wie von Ihnen beschrieben sind jedoch möglich. Bei späteren Raten kann aber der Beitragsaufwand steigen, wenn die maßgebenden Rechengrößen zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Ratenzahlung höher sind.