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Experten-Antwort

Förderung einer Qualifikation (LTA-Maßnahme)

von Hoffnungtragender01.11.2021 | 09:15
458 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe nach medizinischer Reha 2019 im Jahr 2020 eine LTA-Maßnahme absolviert, die zum Ziel hatte, mit abgeschlossenem Studium wieder in Arbeit integriert zu werden. Wegen Corona gab es teilweise Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Praktika, dennoch habe ich ca. 6 Monate in Praktika Erfahrungen gesammelt. Nach Ende der beruflichen Reha 2021 habe ich eine Anstellung im öffentlichen Dienst angenommen, diese jedoch nach 2 Monaten verloren. Vor allem auch fachlich hat die Anstellung nicht mit meinen Fähigkeiten übereingestimmt (Rückmeldung Arbeitgeber) und nun möchte ich gerne in einen anderen Bereich wechseln (Dozententätigkeit). Hierfür benötige ich aller Wahrscheinlichkeit nach eine weitere Qualifikation, da mein Studium keine Lehrtätigkeiten qualifiziert. Ich bin jedoch seit 2015 im Bereich Nachhilfe nebenberuflich unterwegs und merke, dass dies zu mir passt. Die Reha-Beraterin hat mir gesagt, ich könnte erst eine Förderung geltend machen, sobald eine Anbahnung für ein AV in Aussicht steht. Ist das so korrekt? Der Integrationsfachdienst möchte ebenso erreichen, dass bei möglichen Gesprächen mit einem neuen AG dieser direkt intregriert wird. Dann würde ich mich auf die Stellen bewerben, ohne eine - wie oft in Stellenangeboten erwartete - Qualifikation hierfür zu haben. Übergangsgeld beziehe ich keins mehr, ich bin aber auch (noch) nicht bei Arbeitsagentur im Leistungsbezug. Das LTA-Verfahren läuft noch. Vielen Dank für die Aufklärung! Einen schönen Tag.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hoffnungtragender,

Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben. Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind die dafür erforderlichen Maßnahmen vom zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen bis eine mindestens sechs monatige Eingliederung ins Erwerbsleben gelungen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung Ihres zuständigen Rehaträgers, weitere Zusatzqualifizierungen von den Anforderungen einer gegebenenfalls konkret in Aussicht stehenden Tätigkeit abhängig zu machen, sachgerecht. Dem Rehaträger obliegt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Auswahl der für Sie zielführenden Leistungen. Wir empfehlen Ihnen zudem, sich hinsichtlich der Vermittlung für einen Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter zu melden, um die entsprechende Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Es werden auch Rehabilitanden entsprechend ihres leidensgerechten Anforderungsprofils vermittelt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schadeam 01.11.2021 | 09:33
Da ein LTA Verfahren läuft müssen Sie Ihre Fragen mit dem Rehaberatungsdienst Ihrer DRV klären. Wenn Sie mit deren Aussagen nicht einverstanden sind, können Sie sich an den Vorgesetzten wenden. Was soll jemand hier von außen ohne Fallkenntnis sagen? Nicht für alle Fragen eignet sich ein Forum.
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