Hallo Koch,
grundsätzlich sind Zeiten einer schulischen Ausbildung anrechenbar. Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Mit dem Formular V410 können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Anrechnungszeit beantragen. Dort wird dann geprüft, ob Ihre Weiterbildung angerechnet werden kann.
Das Formular V0410 finden Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0410.html und die Erläuterungen zum Formular unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0411.html
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung