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Experten-Antwort

Gilt Erwerbsminderungsrenten-Zeit als Wartezeit für spätere Altersrente?

von Karin05.10.2017 | 17:40
765 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich beziehe eine volle EMR, hoffe allerdings, auf absehbare Zeit wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können. Da ich mich um die Höhe meiner späteren Altersrente sorge, würde ich gerne wissen, ob meine derzeitige EMR-Zeit später als Wartezeit/ Mindestversicherungszeit gewertet wird, z.B. bei Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wegen Arbeitslosigkeit usw.? Danke schonmal!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karin,

die Antwort von Wolfgang ist gut und kann nur in einem Punkt noch ergänzt werden: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auch nur noch wegen ebendieser geleistet. Früher gab es die Variante "Altersrente bei BU/EU". Zu Beginn der Altersrente muss nun ein Grad der Behinderung von 50% oder mehr vorliegen.

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4 Antworten

Fortitude oneam 05.10.2017 | 18:03
Hallo Karin, Leider schreiben sie nicht wie alt sie sind. Trotzdem finde ich es schön dass sie wieder arbeiten möchten. Sie meinen bestimmt die 35 Jahre Wartezeit. Die Jahre der EMR (Zurechnungszeit) werden berücksichtigt. Erwerbs­minderungs­rente – Zurech­nungszeit wertet Renten auf. Die Zurechnungszeit ist ein wichtiger Bestandteil der Erwerbsminderungsrente, denn sie bringt zusätzliche Entgeltpunkte, sie wertet die Rente finanziell auf. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Schorscham 05.10.2017 | 18:05
Bei nahtlosem Übergang bleiben die bisherigen Entgeltpunkte erhalten, so dass auf Grund des Bestandsschutzes die Regelaltersrente nicht niedriger ausfällt als die bisherige EM-Rente. Wird der EM-Rentenbezug allerdings für mehr als (2 Jahre?) unterbrochen, ist der Bestandsschutz verloren. MfG
W*lfgangam 05.10.2017 | 19:06
Hallo Karin, ja. Die Laufzeit der EM-Rente wird bei etwaiger Einstellung dann zur Rentenbezugszeit und zählt als sogenannte Anrechnungszeit bei den 35 Jahren für die Altersrente wg. Schwerbehinderung oder auch der für langjährig Versicherte mit. Die Altersrente wg. Arbeitslosigkeit (genau wie die für Frauen) gibt es ab Jg. 52 nicht mehr. Aber vielleicht meinten Sie, dass die Zeit des EM-Rentenbezugs die Voraussetzungen für einen späteren Anspruch auf ALG 1 weiterhin sichert? ...ja, der (verbleibende) ALG-Anspruch ruht in dieser Zeit, allerdings erlischt der grundsätzliche Anspruch auf ALG 1 nach 4 Jahren ab Zeitpunkt der Entstehung. §§ 156, 161 SGB 3 sind hier von Bedeutung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/ Gruß w.
Karinam 05.10.2017 | 20:44
Vielen Dank für die freundlichen, fundierten Antworten!
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