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Experten-Antwort

Klärungsbedarf bei Sonderzahlungen

von Ritas Ausgleich12.10.2020 | 17:15
112 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme EU-Rente und gehe bald in Altersrente. Nun möchte ich noch Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen vornehmen. Damit ich rechnen kann, ob sich das überhaupt lohnt, brauche ich noch Auskunft: Bitte sagen Sie mir, 1.) Würde meine Frau als Beamtin im Falle meines Todes volle Witwenrente bekommen? Oder müsste Sie das später, wenn sie pensioniert ist, irgendwie mit ihrer Pension verrechnen, sodass sie dann womöglich weniger Pension bekommt? 2.) Wie ist das umgekehrt, im Falle dass ich übrig bleibe? 3.) Ich zahle auch noch in einen Rürup-Vertrag ein, und kann diese Einzahlungen ja in der gemeinsamen Steuererklärung geltend machen. Wenn ich jetzt noch Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen vornehme, reduziert das dann den Betrag, den man bei der Steuer geltend machen kann? Oder kann dann der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag überschritten werden? 4.) Ist das wirklich jetzt die letzte Chance? Oder kann ich solche Zahlungen auch noch vornehmen, wenn ich schon Altersrente bekomme? Vielen Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

vermutlich dürfte Ihr Ansatz bereits daran scheitern, dass Sie nicht berechtigt sind, im Rahmen von § 187a SGB VI im gewünschten Umfang Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung zu zahlen. Diese ist nur einer Rentenminderung aufgrund des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente vorbehalten. Das wäre hier hier nur der Teil, der auf die Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung entfällt.

Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen vor Umwandlung in eine Altersrente und zur Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente erfolgte bereits der zutreffender Hinweis.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Seit dem 01.08.1996 (Inkrafttreten der Vorschrift).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Siehe hieram 12.10.2020 | 17:24
Schauen Sie doch mal hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-R… Und was eine eventuelle Kürzung der Pension betrifft, müssten Sie bitte bei der zuständigen Pensionskasse bzw. Arbeitgeber erfragen. Für weitere Antworten wäre es ansonsten noch hilfreich, wenn Sie Ihr Geburtsjahr verraten und das Ihrer Frau und das Jahr der Eheschließung. Und außerdem, seit wann Sie EM-Rente erhalten (wichtig wegen der enthaltenen Zurechnungszeit).
Siehe hieram 12.10.2020 | 17:27
ergänzend noch ein Link zu ähnlichem Thema: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/em-rente…
Siehe hieram 12.10.2020 | 17:31
und noch die Expertenantwort zur Frage von 'Fredo' vom 10.10.2020 https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/witwenre…
Valzuunam 13.10.2020 | 11:58
Ich empfehle die Antwort zu überprüfen. So heißt es in den einschlägigen GRA (§ 187a, Abschnitt R2) „Der Bezug einer Rente wegen EM (...) steht der Zahlung (...) nicht entgegen.“ Beispiel 2) der GRA greift sogar explizit den Fall Bezug einer EM-Rente auf, mit Ausgleich auch der abschlagsbehafteten Entgeltpunkte die Grundlage der EM-Rente waren.
Ritas Ausgleicham 13.10.2020 | 11:29
Danke. Aber wie kommt das dann, dass ich noch was einzahlen kann? Hat das irgendeinen Haken? Muss ich da was beachten?
Ritas Ausgleicham 13.10.2020 | 11:08
Vielen Dank für die Auskunft. Seit wann ist das denn so? Noch im Oktober sagte mir eine Mitarbeiterin der DR in einem telefonischen Beratungsgespräch, dass ich solche Einzahlungen leisten kann. Ist das inzwischen abgeschafft?
-am 13.10.2020 | 13:39
Ich empfehle die Antwort zu überprüfen. So heißt es in den einschlägigen GRA (§ 187a, Abschnitt R2) „Der Bezug einer Rente wegen EM (...) steht der Zahlung (...) nicht entgegen.“ Beispiel 2) der GRA greift sogar explizit den Fall Bezug einer EM-Rente auf, mit Ausgleich auch der abschlagsbehafteten Entgeltpunkte die Grundlage der EM-Rente waren.
ergänzend hier der Link zu der betreffenden GRA https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Die BERECHTIGUNG zur Ausgleichzahlung wird ja auch nicht bestritten. Fraglich ist doch die Höhe des möglichen Ausgleichsbetrags. Bitte dazu die Beispiele 2 und 3 zu ende lesen. Dort wird die Höhe der geminderten Entgeltpunkte ausgewertet, die ALLEIN auf der Altersrente beruhen. Für die geminderten Entgeltpunkte aus der EMI-Rente besteht keine Berechtigung zum Ausgleich. Lösung Beispiel 2: "Die Minderung der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte wird aus der Differenz der persönlichen Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente ohne Abschläge und der persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente für langjährig Versicherte ermittelt: 41,1400 minus 40,9960 gleich 0,1440 persönliche Entgeltpunkte" Lösung Beispiel 3 "Die Minderung an persönlichen Entgeltpunkten aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wird aus der Differenz der persönlichen Entgeltpunkte der fiktiven Altersrente ohne Abschläge und der persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermittelt: 43,8800 minus 41,7600 gleich 2,1200 persönliche Entgeltpunkte"
-am 13.10.2020 | 13:40
DAS steht da auch ...
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