Guten Morgen,
vermutlich dürfte Ihr Ansatz bereits daran scheitern, dass Sie nicht berechtigt sind, im Rahmen von § 187a SGB VI im gewünschten Umfang Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung zu zahlen. Diese ist nur einer Rentenminderung aufgrund des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente vorbehalten. Das wäre hier hier nur der Teil, der auf die Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung entfällt.
Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen vor Umwandlung in eine Altersrente und zur Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente erfolgte bereits der zutreffender Hinweis.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung