Hallo Tina,
wie Ihnen die anderen Forumsteilnehmer bereits geschrieben haben, wäre Ihr Ansprechpartner in diesem Fall tatsächlich die Arbeitsagentur oder das Jobcenter. Auch wenn Sie noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen.
Wenn Sie tatsächlich Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben könnten, aber gleichzeitig durch die Rentenversicherung festgestellt würde, dass Sie in anderen arbeitsmarktüblichen Tätigkeiten mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten könnten und Sie damit nicht erwerbsgemindert sind - dann würde ja möglicherweise die Notwendigkeit bestehen, eine andere Beschäftigung auszuüben. Und Sie müssten sich somit arbeitssuchend melden.
Solange die Rentenversicherung noch keine Entscheidung getroffen hat, könnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs über § 145 SGB III bestehen. Mit dieser Vorschrift wird für leistungsgeminderte Personen die Arbeitslosigkeit solange unterstellt, bis die Rentenversicherung die Entscheidung trifft. Sie müssten sich also beim Ende des Krankengeldanspruchs unbedingt bei der Arbeitsagentur melden, um Ihren Lebensunterhalt weiter sicher zu stellen. Dort wird man Ihnen auch genauere Auskunft über die weiteren Möglichkeiten und Anspruchsvoraussetzungen geben können.