Hallo Adam,
das Rentenrecht selbst (SGB VI) kennt hierzu keine Einschränkungen. Die Rente wird also im Fall einer Freiheitsstrafe von Seiten des Rentenversicherungsträgers nicht entzogen oder vermindert.
Aber:
Soweit der Häftling verpflichtet ist, sich an den Unterbringungskosten zu beteiligen (z. B. sog. Haftkostenbeitrag nach § 50 StVollzG), kommt eine entsprechende Überleitung der Rente an die zuständige Behörde nach § 50 SGB I in Betracht. Der Häftling hat also zumindest insoweit keinen Zugriff mehr auf die gezahlte Rente - evtl. Ansprüche Dritter hier noch nicht berücksichtigt.