Meine Aussage war, dass eine Einkommensanrechnung zunächst bei der UV-Rente durchzuführen ist. Da hier aber der Freibetrag nicht überschritten wird, erfolgt keine Anrechnung.
Brigitte ist bereits seit 1969 Witwe. Gem § 314 Abs. 1 SGB VI erfolgt in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der Versicherte vor dem 1.1.1986 gestorben ist.
Beide Aussagen führen zum gleichen Ergebnis.