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Frage zu § 89 SGB VI

von Freak27.10.2010 | 14:50
1969 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo. Es wurde eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Es besteht nunmehr Anspruch auf diese Rente sowie auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen die zum selben Zeitpunkt beginnen könnten und die gleiche Rentenhöhe hätten. Ist nun die Rangfolge des § 89 SGB VI maßgebend (= Altersrente für Schwerbehinderte) oder die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten?

4 Antworten

*/*am 27.10.2010 | 15:32
Altersrente wäre wahrscheinlich für alle Beteiligte die einfachere Lösung. Pauschale Beantworutng der Frage ist aber leider nicht möglich (z.B. wegen evtl. Anwendung von § 116 SGB VI iVm § 51 SGB V bzw. § 125 SGB III). Im Zweifel kurz beim zuständigen RV-Träger anrufen und dort nachfragen.
RFnam 27.10.2010 | 15:37
Wenn Sie nur die EM-Rente beantragt haben und diese wird gewährt, haben Sie nur den Anspruch auf diese Rente. § 89 SGB VI spielt keine Rolle. Haben Sie die EM-Rente und beantragen eine Altersrente mit Beginn vor der Regelaltersgrenze, dann haben Sie zwei Rentenansprüche (also zwei parallele Renten). Hier kommt der § 89 SGB VI zum Tragen. In der Praxis tritt die Altersrente während des des Bezuges der EM-Rente hinzu. Von diesen zwei Renten wird die höchste gezahlt.
-am 27.10.2010 | 15:41
Hallo Freak, bei gleich hohen Renten aus eigener Versicherung ist die Rangfolge maßgebend. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes.
RFnam 27.10.2010 | 17:05
Wenn Sie nur die EM-Rente beantragt haben und diese wird gewährt, haben Sie nur den Anspruch auf diese Rente. § 89 SGB VI spielt keine Rolle. Haben Sie die EM-Rente und beantragen eine Altersrente mit Beginn vor der Regelaltersgrenze, dann haben Sie zwei Rentenansprüche (also zwei parallele Renten). Hier kommt der § 89 SGB VI zum Tragen. In der Praxis tritt die Altersrente während des des Bezuges der EM-Rente hinzu. Von diesen zwei Renten wird die höchste gezahlt. Sollte die EMR die höhere sein, wird diese ja mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eingestellt; die bis dahin ruhende AR wird unter Übernahme der besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der EMR in gleicher Höhe weitergezahlt.
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