Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Frage zu Einkommen

von Klaus54325.02.2013 | 12:04
3018 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, ich würde gerne wissen, ob und was genau von den im folgenenden Dingen alles zum Einkommen zählt: Gewinn im Lotto? Gewinn bei einem Wettbewerb (bspw. Fotowettbewerb)? Aufwandesntschädigung beim Blutspenden? Aufwandentschädigung im Rahmen eines Ehrenamtes ("Übungsleiterpauschale")? Bonuszahlungen bspw. der Krankenkasse? Beitragsrückerstattungen (bspw. Vesicherungen)? Im ersten Moment scheint klar zu sein, was Einkommen ist. Allerdings unterscheidet sich das je nach beurteilender Stelle doch erheblich. So ist das eine steuerrechtlich unbeachtlich, sozialrechlich aber nicht oder aber in beiden Fällen unbachtlich, im Insolvenzrecht dann aber doch wieder anders. MfG

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Können wir davon ausgehen, dass Sie Einkommen im Sinne der Einkommensanrechnung/Hinzuverdienstregelungen meinen?

Falls ja, dann könnte von den genannten Sachverhalten lediglich die sogenannte Übungsleiterpauschale anrechenbares Einkommen darstellen und zwar dann, wenn der Freibetrag von 2.100,00 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Ist die Übungsleiterpauschale steuerfrei, bleibt sie auch anrechnungsfrei.

Alle anderen aufgezählten Sachverhalte sind weder Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen), noch Erwerbsersatzeinkommen, noch Vermögenseinkommen oder Elterngeld.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zur Theorie allgemein:

Als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie den Rentenversicherungsträger informieren, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann unter Umständen wegfallen oder sich aufgrund der Einkommensanrechnung vermindern. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften.

Einkommen, die Sie dem Rentenversicherungsträger melden müssen, sind:

- Arbeitsentgelt,

- Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit),

- vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis),

- Sozialleistungen.

Im Ausland erzieltes Einkommen zählt ebenfalls dazu. Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.

Auch wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, aber steuerrechtlich "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit" vorliegen, müssen Sie uns dieses Einkommen mitteilen.

Sozialleistungen, die Sie uns mitteilen müssen, sind alle

Entgeltersatzleistungen. Dies sind zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsleistung bei Maßnahmen gegen Berufskrankheiten.

Zu Ihren Fragen im Einzelnen

Ob Sie als Übungsleiter (z. B. bei einem Sportverein) oder während der Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und muss daher konkret geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen, den Rentenversicherungsträger von der Aufnahme zu unterrichten.

Beim Blutspenden oder bei Medikamentenstudien liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis noch eine selbständige Tätigkeit vor. Eine Mitteilung halten wir daher für nicht erforderlich.

Sowohl selbständig als auch nicht selbständig tätige, nebenberufliche Übungsleiter erhalten einen Steuerfreibetrag von 175,00 EUR monatlich (jährlich 2.100,00 EUR). Bis zu diesem Freibetrag sind die Aufwandsentschädigungen auch beitragsfrei und gelten nicht als Arbeitsentgelt. Ob es sich bei den Aufwandsentschädigungen um anzurechnenden Hinzuverdienst handelt, prüft der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, sobald die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung oder Tätigkeit angezeigt wird.

Sofern eine Aufwandsentschädigung demnach nicht als Arbeitsentgelt gilt, wird sie bei der Hinzuverdienstprüfung auch nicht berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, ist nur der Verdienst aus dieser Beschäftigung der Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente in Höhe von 450,00 EUR gegenüber zu stellen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Klaus543am 25.02.2013 | 14:16
ja, auch. Aber auch in Bezug auf die Meldepflicht einer Tätigkeit und bei der entsprechenden Frage nach einer "Beschäftigung gegen Bezahlung" bei einer Nachprüfung der Rentenberechtigung. Im Prinzip also, ob z.B. ein Ehrenamt (oder einer der anderen o.g. Sachverhalte), für das man maximal 2100 Euro p.a. Aufwandentschädigung bekommt, eine meldepflichtige Beschäftigung gegen Bezahlung darstellt. Bedeutet das, dass diese 2100 p.a.zusätzlich zu 450 Euro Jobs anrechnungsfrei bleiben? Dann umgerechnet also 625 Euro im Monat Hinzuverdienst unschädlich wären? Und, auch wenn ich mich wiederhole: ein 450 Euro Job ist bei EM-Rente ja generell anzeigepflichtig. Ist das bei einer"Tätigkeit" (Blutspenden, Medikamentstudien, Ehrenamt) bei der man anstatt einer Bezahlung "nur" eine Aufwandentschädigung bekommt, auch der Fall? Es geht mir also genau genommen um zwei Sachverhalte: 1) Was ist Einkommen? 2) Was ist eine anzeigepflichtige Tätigkeit? (Blutspenden, Medikamentstudie, Ehrenamt) Die Verknüpfung beider Punkte ergibt sich IMHO aus der Formulierung des Nachprüfeformulars der Rentenberechtigung, bei der eben "Beschäftigung gegen Bezahlung" angegeben werden muss. MfG
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
12 Minuten

Eine neuartige Investment-Form soll das Beste aus zwei Welten vereinen: niedrige Kosten und aktives Fondsmanagement. Doch können die aktiv verwalteten ETFs dieses Versprechen einlösen? Ein Wegweiser.

Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026