Zur Theorie allgemein:
Als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie den Rentenversicherungsträger informieren, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann unter Umständen wegfallen oder sich aufgrund der Einkommensanrechnung vermindern. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften.
Einkommen, die Sie dem Rentenversicherungsträger melden müssen, sind:
- Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit),
- vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis),
- Sozialleistungen.
Im Ausland erzieltes Einkommen zählt ebenfalls dazu. Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.
Auch wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, aber steuerrechtlich "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit" vorliegen, müssen Sie uns dieses Einkommen mitteilen.
Sozialleistungen, die Sie uns mitteilen müssen, sind alle
Entgeltersatzleistungen. Dies sind zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsleistung bei Maßnahmen gegen Berufskrankheiten.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen
Ob Sie als Übungsleiter (z. B. bei einem Sportverein) oder während der Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und muss daher konkret geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen, den Rentenversicherungsträger von der Aufnahme zu unterrichten.
Beim Blutspenden oder bei Medikamentenstudien liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis noch eine selbständige Tätigkeit vor. Eine Mitteilung halten wir daher für nicht erforderlich.
Sowohl selbständig als auch nicht selbständig tätige, nebenberufliche Übungsleiter erhalten einen Steuerfreibetrag von 175,00 EUR monatlich (jährlich 2.100,00 EUR). Bis zu diesem Freibetrag sind die Aufwandsentschädigungen auch beitragsfrei und gelten nicht als Arbeitsentgelt. Ob es sich bei den Aufwandsentschädigungen um anzurechnenden Hinzuverdienst handelt, prüft der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, sobald die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung oder Tätigkeit angezeigt wird.
Sofern eine Aufwandsentschädigung demnach nicht als Arbeitsentgelt gilt, wird sie bei der Hinzuverdienstprüfung auch nicht berücksichtigt. Wird gleichzeitig eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, ist nur der Verdienst aus dieser Beschäftigung der Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente in Höhe von 450,00 EUR gegenüber zu stellen.