Sofern bereits eine volle Erwerbminderung eingetreten ist, können die folgenden Beiträge nicht für Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit und weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) dieser Rente berücksichtigt werden.
Die Ausnahmeregelung für jüngere Menschen, die unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer eingetretenen vollen Erwerbsminderung mit der Wartezeit von 20 Jahren einen Erwerbsminderungsrentenanspruch erwerben können, ist bei Ihrem 55-jährigen Familienmitglied
altersmäßig ausgeschlossen.
Die Beiträge nach dem Eintritt der Erwerbsminderung werden bei der Altersrente berücksichtigt.
Die ab dem 01.01.2013 begonnenen Minijobs führen zu einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Optionsmöglichkeit: Verzicht auf die Versicherungspflicht).
Es besteht aber auch eine Rentenversicherungspflicht für behinderte Menschen in beschützenden Einrichtungen und Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken. Die Gemeinsamen Servicestellen für die Rehabilitation (www.reha-servicestellen.de) können dazu Auskunft geben.
Die Voraussetzungen für die Rentnerkrankenversicherung wären bei der erwähnten Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt.
Bei einer Rentenantragstellung entscheidet aber die gesetzliche Krankenkasse.