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Frage zur Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI

von Netti03.03.2008 | 15:24
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich bin Personalratsmitglied und habe eine Frage zur neuen "57er-Meldung". Für die Bemessung des Rentenanspruches wird auf Nachfrage des Mitarbeiters ab 01.01.2008 eine 57er-Meldung an die Rentenversicherung gemacht. Ein Wert für die Rentenermittlung wird zu diesem Stichtag festgelegt; der Endzeitpunkt steht fest. Mir ist gesagt worden, dass dieser Wert hochgerechnet wird und damit unveränderbar feststeht. Ist das richtig und können dadurch bei Personen mit einem unregelmäßigen Einkommen Rentenverluste entstehen?

6 Antworten

Wolfgangam 03.03.2008 | 15:50
Hallo Netti, "(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden." 3 MONATE vor Rentenbeginn, wieso "57er-Meldung" ? Es ist nur die bis 31.12.2007 geltende Vorausbescheinigung für max. die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn weggefallen. Anstelle dessen werden die letzten 3 Monate jetzt geschätzt (aus den letzten 12 Monaten). "Fehlerquote" zu tatsächlichem/abweichenden Einkommen genauso gering wie vorher. Gruß w.
Nettiam 03.03.2008 | 16:27
Ich bin nicht so kundig auf dem Gebiet, deshalb auch die Nachfrage. Aber jetzt bin ich ja im Bilde. Vielen Dank und einen schönen Tag Gruß Netti
bekissam 03.03.2008 | 23:57
Ihre Einwände zu Entgeltmeldungen mit Meldegrund 57 sind berechtigt. Wer in den letzten 3 Monaten ein deutlich höheres Entgelt zu erwarten hat, sollte das vorgedruckte Einverständnis für die Berücksichtigung der fiktiven (hochgerechneten) Entgelte ggf. streichen. Entweder muss dann das endgültige Entgelt abgewartet werden, was eine vorübergehende Einkommenslücke bedeuten kann, oder die Rente muss vorläufig festgestellt und später neu berechnet werden. Wenn das Einverständnis zur Verwendung hochgerechneter Entgelte erteilt wurde, kann wie bisher bei vorausbescheinigten Entgelten, keine Neuberechnung erfolgen. Die tatsächlichen Entgelte werden dann erst bei einem späteren Leistungsfall (z. B. für die Hinterbliebenenrente) berücksichtigt. Das ist alles nicht neu, sondern lediglich eine Verfahrensänderung. Allerdings konnten bisher voraussichtliche höhere Einnahmen in die Vorausbescheinigung aufgenommen werden. Das geht nun bei der Hochrechnung nicht mehr.
Nettiam 04.03.2008 | 07:32
Danke für die Rückmeldung. Ich werde meine Kolleginnen und Kollegen informieren. Gruß Netti
Heinricham 04.03.2008 | 07:47
Hallo Wolfgang, Netti hat mit der 57-Meldung den neuen Meldegrund für die gesonderte Meldung nach $ 194 SGB VI gemeint. (DEÜV, Abgabegrund "57") Heinrich
Wolfgangam 04.03.2008 | 08:39
Hallo Heinrich, Danke für die Info (ich fülle den R250 im Rahmen des Rentenantrages nur aus, daher auch keine Ahnung vom weiteren Werdegang). Gruß w.
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