Hallo Kaffeetante,
wir müssen hier ein wenig differenzieren:
1. Für die Grundrentenzeiten zählen Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nicht mit. Die Grundrentenzeiten benötigen Sie, um die erste Hürde zum Grundrentenzuschlag zu nehmen. Sie benötigen hier mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten.
2. Für die Grundrentenbewertungszeiten fällt der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich nicht mit in die Berechnung des Grundrentenzuschlags rein, da hier keine zeitliche Zuordnung besteht.
3. Bei der Einkommensanrechnung und folglich einer eventuellen Kürzung des Grundrentenzuschlags zählt der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich mit, da er ein Teil der Rente ist und sich auf die Höhe dieser auswirkt.
4. Wie „Siehe hier“ beschrieben hat, wird bei einem noch durchzuführenden Versorgungsausgleich oder einer Abänderungsentscheidung eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleiches der Grundrentenzuschlag mit berücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung