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Experten-Antwort

Fragen zur Erwerbsminderungsrente bei jungem Menschen

von A. Weg20.03.2017 | 23:54
1113 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe einige Frage zur Erwerbsminderungsrente und würde gerne kurz dazu den Fall schildern. Die Person ist 25 Jahre alt, sie hat nach dem 17. Lebensjahr für 2 1/2 Jahre ein Fachgymnasium besucht (dies zählt meines Kenntnisstandes bereits zu den Anrechnungszeiten). Außerdem hat sie 3 Jahre lang eine Ausbildung absolviert (diese wird wohl maximal mit mit 75 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet). Nun hat sie direkt im Anschluss an die Ausbildung eine Arbeitsstelle mit 25 Stunden und daher sehr geringerm Lohn angenommen (sie hat dort so grob 700 € ausgezahlt bekommen, netto, den genauen Wert kenne ich nicht, ist denke ich aber auch nicht notwendig). Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Erwerbsminderung, die Person wusste allerdings nicht, dass ihr dann schon eine EM-Rente zustehen könnte und dass sie ja bereits die 5 Jahre Anrechnungs/Beitragszeiten hatte und die EM so zeitnah nach der Ausbildung eintrat), die Person konnte allerdings nur 2 Monate dieser Arbeit nachgehen, seitdem ist sie krank geschrieben (wurde aber noch nicht gekündigt). Sie hat mittlerweile zwei Mal einen Antrag auf medizinische Reha gestellt, diese wurden beide abgelehnt, sie sei nicht rehafähig, war dort die Begründung. Der letzte wurde im Januar diesen Jahres gestellt. Kann man nun beantragen, den Rehaantrag in einen Rentenantrag umzuwandeln, sodass sie dann ab dem Zeitpunkt die Rente bekommen bzw. nachgezahlt bekommen würde? Und um welchen Zeitraum könnte man die EM-Rente auch rückwirkend bekommen. Also wäre es möglich, dies dann schon ab dem Zeitpunkt des von ihr angegebenen Erwerbsminderungsgrundes zu beantragen oder gibt es so etwas wie eine vorherige "Krankheitszeit", ich hatte irgendwo etwas davon gelesen, dass EM-Rente erst ab dem 7. Monat nach Vorliegen des Grundes gezahlt wird, ist dies richtig? Meine weiteren Fragen zu diesem Fall: Wie werden denn Schuljahre nach dem 17. Lebensjahr bewertet, auch mit maximal 75 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten oder gelten diese lediglich als Anrechnungszeit? Was ist der Unterschied zwischen Anrechnungs- und Bewertungszeit? Würde der Person dann überhaupt schon die EM-Rente zustehen, also rein rechtlich betrachtet, mit den 3 Jahren Beitragszeiten der Ausbildung plus den 2 1/2 Jahren Anrechnungszeiten? Außerdem: Können die 2 Monate ihres ersten Arbeitsplatzes mit dem geringerem Gehalt nach der Ausbildung (und die noch niedrigere Krankengeldzahlung seitdem) auch nach der Günstigerprüfung gestrichen werden? Oder ist dies nur möglich, wenn jemand bereits vorher länger gearbeitet hat und nicht nur die schulische + berufliche Ausbildung zuvor absolviert hätte? (Ich hatte irgendwo etwas davon gelesen, dass man bis zu 4 Jahre der letzten Beiträge streichen lassen kann bzw. dies automatisch vorgenommen wird, allerdings wurde in dem fiktiven Falle von einer deutlich längeren vorherigen Arbeitszeit ausgegangen und ich weiß nicht, ob man dann komplett 4 Jahre streicht oder nur die deutlich abweichenenden, sich negativ auswirkenden Monate? Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort und bin dankbar, wenn Sie mich auf Fehler in meinen Überlegungen hinweisen. Mit freundlichen Grüßen A. Weg

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo A. Weg,

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3 Antworten

W*lfgangam 21.03.2017 | 00:59
Zitat von A. Weg anzeigen
Hallo A. Weg, sind Sie sicher, das es in Ihrem Fragenkatalog nur 1 Frage war? ;-) > Außerdem hat sie 3 Jahre lang eine Ausbildung absolviert (diese wird wohl maximal mit mit 75 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden hier 100 % des Durchschnittseinkommens zugeordnet – ansonsten haben Sie Recht bei der direkten Bewertung. > Kann man nun beantragen, den Rehaantrag in einen Rentenantrag umzuwandeln, Natürlich. Die 'Sonderwartezeit/vorzeitige Wartezeiterfüllung' sollte erfüllt sein, auch wenn die grundsätzlich allgemeinen Bedingungen der vorlaufenden Versicherungszeiten nicht erfüllt sind. Möglicherweise hätte das die DRV aber bereits selbst erkennen müssen/sollen, um die Versicherte auf diese Möglichkeit/EM-Rente hinzuweisen. > ich hatte irgendwo etwas davon gelesen, dass EM-Rente erst ab dem 7. Monat nach Vorliegen des Grundes gezahlt wird, ist dies richtig? Nicht mehr ganz. Wenn Sozialleistungsbezug läuft (Krankengeld/Arbeitslosengeld) ist sofort taggenau auf die EM-Rentenzahlung umzuschwenken. > Und um welchen Zeitraum könnte man die EM-Rente auch rückwirkend bekommen. Grundsätzlich ab Beginn der festgestellten EM ...wenn dafür ein 'gesicherten' EM-Beginn gilt und ZU DIESEM ZEITPUNKT die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen/genug Beiträge vorhanden bereits vorlagen – und bei dauerhaft voller EM natürlich. > Wie werden denn Schuljahre nach dem 17. Lebensjahr bewertet, auch mit maximal 75 % Nein. Allgemeine Schulausbildung ist nur 'Zählzeit' für die Rente – z. B. für die 35 Jahre für die Altersrente ab 63 – eine Bewertung für diese Zeit gibt es nicht mehr. > Was ist der Unterschied zwischen Anrechnungs- und Bewertungszeit? Sagen die Begriffe schon ...Anrechnung = bloße Anerkennung und Mitzählung bei diversen Mindestversichungszeiten; Bewertung = da gibt es neben der Anerkennung auch noch Rente oben drauf. > Würde der Person dann überhaupt schon die EM-Rente zustehen, also rein rechtlich betrachtet, mit den 3 Jahren Beitragszeiten der Ausbildung plus den 2 1/2 Jahren Anrechnungszeiten? Vielleicht, wenn die 'besondere Wartezeiterfüllung' greift – Näheres dazu erfahren Sie in der örtlichen Beratungsstelle ...und natürlich auch dann, wenn der EMRT-Antrag gestellt wird. Insgesamt sollten Sie/die Betroffene doch eher die örtliche Beratungsstelle aufsuchen - der Sachverhalt ist zu komplex, um ihn hier mit ein paar einfachen Antworten aufzulösen. Gruß w.
Schadeam 21.03.2017 | 07:45
Kurzantwort: 1) Rentenantrag stellen 2) Bescheid abwarten 3) Bei Bewilligung in den Berechnungsanlagen nachlesen was wie bewertet wird. 4) Wenn man das nicht verstanden hat, den Bescheid durch die DRV Beratung erklären lassen
A. Wegam 21.03.2017 | 10:38
Lieber Wolfgang, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, diese hat mir wirklich sehr weiter geholfen. :) Und es war schon spät bei Erstellen dieses Posts und dann wollte ich erst nur eine Frage stellen, aber dann wurden es doch einige mehr und so habe ich den Beginn meines Posts verändert, leider aber nur halb, aber Fehler sind ja menschlich. ;) Ebenfalls danke für die anderen beiden Antworten.
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