Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Freiberufler und RV

von Katrin24.05.2009 | 10:05
1619 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Liebes Forum, ich war in der Vergangenheit als Fremdsprachenlehrerin auf Honorarbasis taetig und habe fuer diese Zeiten bisher noch keine Beitraege zur gesetzlichen RV bezahlt, obwohl ich weiss, dass das Pflicht ist. Da ich in der Zukunft hoechstwahrscheinlich wieder auf Honorarbasis arbeiten werde, frage ich mich nun, ob ich weiterhin hoffen soll, dass mich die DRV nicht entdeckt, oder ob es sich vielleicht fuer mich lohnt, nachzuzahlen, wegen eventueller spaeterer Rentenzahlungen? Ein paar Fragen haette ich ausserdem zur Beitragsberechnung in der RV. Ich habe von 2004 bis 2006 mit Unterbrechungen gearbeitet, die teilweise auf Auftragsmangel, teilweise auf Auslandsaufenthalt zurueckzufuehren sind. Da dies meine ersten drei Jahre der Taetigkeit sind, kann ich waehlen zwischen halbem Regelbeitrag oder einkommensgerechtem Beitrag (wenn ich das richtig verstanden habe). Was ist besser? (Mein Bruttoeinkommen lag bei ca. 2000,-). Noch eine Frage: Fuer die Beitragsberechnung sind ja nicht die Honorare, sondern der Gewinn (Honorare minus Ausgaben) ausschlaggebend. In meinem Steuerbescheid wurden mir die Beitraege zur Krankenversicherung als Betriebsausgaben angerechnet; bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung fuer die RV lese ich aber, dass diese Beitraege nicht absetzbar sind. Stimmt das? Kann ich also den Steuerbescheid nicht als Grundlage zur Beitragsberechnung verwenden? Und wenn mir die Beitraege zur KV nicht angerechnet werden, lohnt es sich dann eventuell, statt der Betriebsausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 1848,- anrechnen zu lassen? Ich danke euch im Voraus fuer eure Tipps!

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Katrin,

Lehrer, die selbständig tätig sind, unterliegen in der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge wird nach der Bezugsgröße ermittelt (2520 EUR für 2009). Auf Antrag erfolgt die Berechnung aufgrund des tatsächlichen Arbeitseinkommens. Dies ist mittels Steuerbescheid nachzuweisen. Die Beitragsberechnung erfolgt in den ersten 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach der halben Bezugsgröße. Die Versicherungspflicht kann nur entfallen wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestellt wird. Wir empfehlen Ihnen, sich mit der deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Dort wird geprüft inwieweit für zurückliegende Zeiträume Zahlungen zu leisten sind.

Die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Beiträge sollte mit dem Finanzamt geklärt werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo,

der Rentenversicherungsträger zahlt Ihnen einen Gründungszuschuss, da Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen haben. Durch diesen Gründungszuschuss sind Sie nich automatisch rentenversicherungspflichtig. Versicherungspflicht kann nur aufgrund anderer Regelungen bestehen, z.B. wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, die der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Dies wird vom Rentenversicherungsträger im Einzelfall geprüft. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben Sie die Möglichkeit freiwillig Beiträge einzuzahlten. Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und sich dort beraten lassen.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Ria,

der Rentenversicherungsträger zahlt Ihnen einen Gründungszuschuss, da Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen haben. Durch diesen Gründungszuschuss sind Sie nicht automatisch rentenversicherungspflichtig. Versicherungspflicht kann nur aufgrund anderer Regelungen bestehen, z.B. wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, die der Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegt. Dies wird vom Rentenversicherungsträger im Einzelfall geprüft. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben Sie die Möglichkeit freiwillige Beiträge einzuzahlen.

Sie sollten sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und sich dort beraten lassen.

5 Antworten

Bescheideneram 25.05.2009 | 06:07
Zu 1): Denken Sie, dass wir Sie hier wirklich zum Betrug ermuntern werden? Vielmehr hoffe ich, und diese Hoffnung ist ja auch nicht unbegründet, dass Sie im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Ihrer Auftraggeber bis zu 4 Jahre rückwirkend zur Beitragszahlung herangezogen werden. Wäre nicht der erste Fall dieser Art. Zu 2) Die Beiträge werden in Ihrem Fall anhand des halben Regelbeitrags (Vermutung) berechnet werden. Es sei denn Ihr Gewinn läge auch darunter. Vom Steuerbescheid als Grundlage könnte bei einer einkommensgerechten Beitragszahlung nicht abgesehen werden, zumindest nicht für die Vergangenheit. Eine Beitragszahlung anhand eines anderen Nachweises ist nur möglich, wenn dieser 30 % (nach unten) vom Steuerbescheid abweicht.
-.-am 25.05.2009 | 07:27
Schade, dass man Personen wie Katrin nicht wissentliche Nichtmelden nicht nachweisen kann! Dann könnten nämlich bis zu 30? Jahre rückwirkend die Beiträge eingefordert werden und ein Verfahren wegen Betrugs würde noch dazu kommen! Ich fasse es nicht! Und das sind die Leute, die dann vor mir sitzen und mir was vorheulen von wegen "wenig Rente und dafür das ganze Leben gearbeitet"... Katrin, Sie sind VERPFLICHTET, sich bei der RV zu melden - wenn Sie dies wissentlich nicht tun, machen Sie sich strafbar!
Katrinam 25.05.2009 | 14:36
Vielen Dank fuer die Antworten, aber ich wusste schon, dass die RV Pflicht ist. Kein Grund, ueber mich als "Leute wie mich" herzuziehen. Es ist naemlich so, dass ich ins Ausland gezogen bin und mein damaliger Rentenberater meinte, ich solle erstmal nicht zahlen, weil ich ja nichts davon haette. Und es ist nicht so, dass ich irgendwelche Beitraege hinterziehen wollte. Ich habe nach dem gehandelt, was mein Rentenberater mir gesagt hat, und fertig.
Rentenberateram 25.05.2009 | 14:46
Erinnert mich an eine Anektode: Der kleine Fritz klaut Kirschen. Zur Rede gestellt antwortet er: 1. Ich habe keine Kirschen geklaut, 2. Waren nicht viele am Baum, 3. haben sie überhaupt nicht geschmeckt. Hilft alles nichts: Sie müssen zahlen.
Riaam 26.05.2009 | 11:45
Meine Reha zur Teilhabe am Arbeitsmarkt wurde von der RV finanziert. Bin nun seit Aug.09 selbständig als Kleinunternehmer und werde als Existenzgründer von der RV gefördert. Wie kann meine weitere RV in Ihrem Haus aussehen ? ( freiwillige Beiträge etc. ? )
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
11 Minuten

Wer sein eigener Chef wird, muss vieles planen und organisieren – auch die Altersvorsorge. Für manche Berufsgruppen ist die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht, für andere freiwillige Option. Ein Überblick über die verschiedenen Vorsorge-Varianten.

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026