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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge sinnvoll

von Claudia27.10.2016 | 16:37
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nach vier Jahren Ausbildung und Arbeit drückt Sohnemann jetzt wieder die Schulbank. Ist es sinnvoll, den Beitrag von 84,15 Euro selbst einzuzahlen? Ist ja monatlich eine Menge Geld, vor allem wenn kein Einkommen mehr da ist. Wie ist das mit den Anrechnungszeiten und den Wartezeiten? Fangen die Wartezeiten bei Unterbrechung wieder bei Null an, wenn er nach dem Studium eine Arbeit findet? Wird das Studium auch angerechnet? Wie lange kann man nachzahlen (letzter Pflichtbeitrag war im August)? Welche Ansprüche verliert er, wenn er jetzt nichts freiwillig einzahlt? Leider ist am Servicetelefon kein Durchkommen, aber vielleicht kann man mir hier meine Fragen beantworten. Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

ob es für Ihren Sohn sinnvoll ist, freiwillige Beiträge zu zahlen, kann Ihnen heute keiner mit Sicherheit sagen. Um dies beurteilen zu können, müsste man wissen, wie das Rentenrecht in 40 Jahren gestaltet ist.

Folgende Punkte sollten Sie bei der Entscheidung beachten (= derzeit gültiges Recht):

- Bereits erworbene Zeiten in der Rentenversicherung bleiben auch dann erhalten, wenn man längere Zeit nicht mehr arbeitet, das heißt sie verfallen nicht.

- Die Wartezeit für die Zahlung einer Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze (= beim Jahrgang Ihres Sohnes Vollendung des 67. Lebensjahres) beträgt 60 Monate. Sie kann mit Pflichtbeiträgen (zum Beispiel als Arbeitnehmer) und freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.

- Die Wartezeiten für andere Altersrenten sind deutlich höher, wobei bei bestimmten Renten auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.

- Die Wartezeit für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung beträgt ebenfalls 60 Monate, wobei auch hier freiwillige Beiträge mitzählen. Allerdings muss man zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge haben. Diese Voraussetzung kann nicht mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.

- Freiwillige Beiträge können bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden (zum Beispiel bis zum 31.3.2017 für das Jahr 2016).

- Die Zahlung von 12 freiwilligen Mindestbeiträgen in Höhe von derzeit 1.009,80 Euro (= 12 x 84,15 Euro) führt zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttorente von 4,53 Euro. Dieser Betrag erhöht sich durch zukünftige Rentensteigerungen. Andererseits sind von der Bruttorente später eventuell Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

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3 Antworten

Herz1952am 27.10.2016 | 16:47
Hallo Claudia, eventuell könnten Sie wieder Kindergeld beantragen, falls die jetzige Schule als Berufsausbildung zählen würde, dann wäre es sogar eine Anrechnungszeit. Kindergeld sollten Sie also mit der Kindergeldstelle klären. Den Rest wird Ihnen ein Experte besser erklären können. Die Situation war bei uns ähnlich, aber freiwillige Beitragszahlungen? Vielleicht sollten Sie noch etwas genauere Angaben machen, desto besser kann Ihnen der Experte helfen.
senf-dazuam 27.10.2016 | 16:59
Hallo Claudia! Wenn es um die Absicherung einer Erwerbsminderung geht, helfen nur Pflichtbeiträge, es müssen in den letzten fünf Jahren davon 36 Monate vorhanden sein (die sollten durch Ausbildung und Arbeit vorhanden sein). Wird die Zeit aktuell als Schulzeit (Anrechnungszeit) bewertet, verlängert sich der 5-Jahreszeitraum entsprechend. Was das Telefon angeht: einfach weiter versuchen! Es ist einfacher, mit gezielten Fragen nachzuforschen, worum es Ihnen genau geht und dann die richtigen Antworten zu geben.
W*lfgangam 27.10.2016 | 19:22
Hallo Clauia, aktuell gesehen - bei Versicherten kurz vor dem Rentenalter - wären viele froh gewesen, die längeren Schul- und Studienzeiten mit freiwilligen Beiträgen nachträglich 'überzahlen' zu können, um die 45 Jahre für die abschlagsfreie Rente ab 63-65 erreichen zu können. Geht rückwirkend aber nicht. > Wie ist das mit den Anrechnungszeiten und den Wartezeiten? Fangen die Wartezeiten bei Unterbrechung wieder bei Null an Die schulischen Ausbildungszeiten (auch Studium gehört dazu) zählen bis zur Höchstdauer von 8 Jahren immer zur Wartezeit von 35 Jahren (sofern der Gesetzgeber in diesem Bereich künftig nicht wieder rumkaspert - es waren kurzfristig mal nur max. 3 Jahre. Und die bisher erreichten Wartezeiten können nicht verfallen - setzt er 20 Jahre rentenrechtlich aus, fängt hier wieder an, kommen die neuen Versicherungszeiten auf die 'alten' Wartezeiten oben drauf. > Wie lange kann man nachzahlen (letzter Pflichtbeitrag war im August)? Beitragslücken für das vorangegangene Jahre lassen sich immer noch bis zum 31.03. des Folgejahres schließen - einfach Antrag/Terminvereinbarung bis zum 31.03.2017 reicht, um das ggf. aufzufüllen und sich bis dahin im Rahmen einer Beratung individuell zu informieren. Mein Rat: wenn das Geld irgendwo wirklich über ist, dann einzahlen ...Beiträge sind Beiträge – nur, ob sie später mal (zusätzlich) hilfreich sind, hmm ...für die Rentenhöhe ansich könnten Sie die EURonen allerdings auch gleich im Garten vergraben ;-) > Leider ist am Servicetelefon kein Durchkommen Es ist ja auch nicht als Service für Sie vorgesehen, sondern … *g Gruß w.
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