Hallo Claudia,
ob es für Ihren Sohn sinnvoll ist, freiwillige Beiträge zu zahlen, kann Ihnen heute keiner mit Sicherheit sagen. Um dies beurteilen zu können, müsste man wissen, wie das Rentenrecht in 40 Jahren gestaltet ist.
Folgende Punkte sollten Sie bei der Entscheidung beachten (= derzeit gültiges Recht):
- Bereits erworbene Zeiten in der Rentenversicherung bleiben auch dann erhalten, wenn man längere Zeit nicht mehr arbeitet, das heißt sie verfallen nicht.
- Die Wartezeit für die Zahlung einer Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze (= beim Jahrgang Ihres Sohnes Vollendung des 67. Lebensjahres) beträgt 60 Monate. Sie kann mit Pflichtbeiträgen (zum Beispiel als Arbeitnehmer) und freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.
- Die Wartezeiten für andere Altersrenten sind deutlich höher, wobei bei bestimmten Renten auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.
- Die Wartezeit für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung beträgt ebenfalls 60 Monate, wobei auch hier freiwillige Beiträge mitzählen. Allerdings muss man zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge haben. Diese Voraussetzung kann nicht mit freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.
- Freiwillige Beiträge können bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden (zum Beispiel bis zum 31.3.2017 für das Jahr 2016).
- Die Zahlung von 12 freiwilligen Mindestbeiträgen in Höhe von derzeit 1.009,80 Euro (= 12 x 84,15 Euro) führt zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttorente von 4,53 Euro. Dieser Betrag erhöht sich durch zukünftige Rentensteigerungen. Andererseits sind von der Bruttorente später eventuell Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.