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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragszahlung - Beitragsbemessungsgrundlage falsch ?

von Fresh12308.02.2021 | 06:41
191 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich habe im Januar 2020 einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten gestellt (V0800) für insgesamt 10 Monate. Ende Dezember 2020 habe ich, nach schriftlichen Erhalt zur Berechtigung der Nachzahlung (auch in Dezember 2020 erhalten), den Nachzahlungsbetrag dann überwiesen. Nun habe ich im Februar 2021 eine Beitragsbescheinigung erhalten. Dort steht unter anderem drin: Zahlungsdatum 05.01.2020 Beitragsbemessungsgrundlage 69.000,00 Euro (Verwendungszeitraum waren 10 Monate) Da ich in Januar 2020 den Antrag zur Nachzahlung gestellt habe, müsste doch noch die Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Jahr 2019 gelten, weil bei Anträgen bis zum 31.03.2020 noch die Beitragsbemessungsgrundlage aus 2019 zählt ? Somit müsste die Beitragsbemessungsgrundlage für meine Nachzahlung bei 67.000 Euro statt 69.000 Euro liegen, oder ? Ist hier wohl ein Fehler unterlaufen bzw. soll ich die DRV selbst deswegen kontaktieren, damit das korrigiert wird ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fresh123,

der Hobbyexperte hat alles hervorragend und ausführlich erklärt. Die Berechnung der DRV ist korrekt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Fresh123am 08.02.2021 | 06:57
Nachtrag: Im Versicherungsverlauf (online angeguckt) steht wiederum als Beitragsbemessungsgrundlage der korrekte Wert in Höhe von 67.000 Euro. Das in der Beitragsbescheinigung die ich erhalten habe 69.000 Euro steht ist dann nicht weiter schlimm,oder ?
Hobbyexperteam 08.02.2021 | 07:44
Der Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen richtet sich nach 7 SGB VI. Die Nachzahlung von schulischen Ausbildungszeiten richtet sich dagegen nach 207 SGB VI. Bei einem Antrag im Jahre 2020 gilt bei Zahlung von Beiträgen nach 207 SGB VI die Beitragsbemessungrenze des Jahres 2020, aber auch bei der späteren Berechnung der Rente das Durchschnittseinkommen des Jahres 2020. Wenn Sie 12.462 € eingezahlt haben, liegt die Bemessungsgrundlage bei fiktiv 67.000 €. Wenn Sie 12.834 € eingezahlt haben, liegt die Bemessungsgrundlage bei fiktiv 69.000 €. Die Beitragsbescheinigung und die Darstellung im Versicherungsverlauf sollten übereinstimmen. Die Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter scheint eine gute Idee zu sein.
Hobbyexperteam 08.02.2021 | 08:11
Zitat von Fresh123 anzeigenausblenden
Fresh123 schrieb

Zweiter Nachtrag:

Ich sollte wohl erst alles genau ausführlich lesen, bevor ich etwas hier schreibe, sorry :)

Beim durchlesen der "Rentenauskunft (Altersrente)" die Online abrufbar ist, sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten für alle Zeiträume ausführlich berechnet dargestellt.

Ich habe in 2019 und 2020 insgesamt zweimal freiwillige Beiträge mit V0800 nachgezahlt.

Erste Antrag V0800:

Antrag gestellt in Oktober 2019

Antwort erhalten zum Antrag Dezember 2019

Beitrag nachgezahlt in Dezember 2019

-> Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird das entgültige Durchschnittsentgelt aus dem Jahr 2019 in Höhe von 39.301 Euro verwendet (in der Online abgerufenen Rentenauskunft).

Zweite Antrag V0800:

Antrag gestellt Januar 2020

Antwort erhalten zum Antrag Dezember 2020

Beitrag nachgezahlt in Dezember 2020

-> Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird das entgültige Durchschnittsentgeltaus aus dem Jahr 2020 in Höhe von 40.551 Euro verwendet (in der Online abgerufenen Rentenauskunft).

Müsste bei beiden Nachzahlungen nicht dasselbe Durchschnittsentgelt aus dem Jahr 2019 verwendet werden, da beide Anträge vor dem 31.03.2020 gestellt wurden ?

Und wird bei der freiwillige Nachzahlung nicht das vorläufe Durchschnittsentgelt verwendet, um die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte zu berechnen ? Daher, sind dann die ermittelten Entgeltpunkte in der Rentenauskunft für beide freiwilligen Nachzahlungen (V0800) falsch ?

Entgültige Durchschnittsentgelt 2019 = 39.301 Euro

Vorläufige Durchschnittsentgelt 2019 = 38.901 Euro

Nein, eine Zahlung erfolgte im Jahre 2019 und die andere in 2020. Bei Zahlung nach § 207 SGB VI gilt das „In-Prinzip“. Das bedeutet, dass die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung geteilt wird; die so ermittelten Entgeltpunkte werden dann dem Bestimmungsjahr der Beitragszahlung (zum Beispiel 2019) zugeteilt (§ 70 Abs. 5 SGB VI). Ob das vorläufige oder endgültige Durschnittsentgelt genommen wird, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Zahlung sondern dem Rentenbeginn. (Fun Fact: Der richtige Vordruck heißt übrigens V0080, der V0800 ist für Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Wenn Sie noch keine Rente bekommen, sind die tatsächlichen Durchschnittsentgelte richtig.
Fresh123am 08.02.2021 | 07:53
Zweiter Nachtrag: Ich sollte wohl erst alles genau ausführlich lesen, bevor ich etwas hier schreibe, sorry :) Beim durchlesen der "Rentenauskunft (Altersrente)" die Online abrufbar ist, sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten für alle Zeiträume ausführlich berechnet dargestellt. Ich habe in 2019 und 2020 insgesamt zweimal freiwillige Beiträge mit V0800 nachgezahlt. Erste Antrag V0800: Antrag gestellt in Oktober 2019 Antwort erhalten zum Antrag Dezember 2019 Beitrag nachgezahlt in Dezember 2019 -> Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird das entgültige Durchschnittsentgelt aus dem Jahr 2019 in Höhe von 39.301 Euro verwendet (in der Online abgerufenen Rentenauskunft). Zweite Antrag V0800: Antrag gestellt Januar 2020 Antwort erhalten zum Antrag Dezember 2020 Beitrag nachgezahlt in Dezember 2020 -> Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird das entgültige Durchschnittsentgeltaus aus dem Jahr 2020 in Höhe von 40.551 Euro verwendet (in der Online abgerufenen Rentenauskunft). Müsste bei beiden Nachzahlungen nicht dasselbe Durchschnittsentgelt aus dem Jahr 2019 verwendet werden, da beide Anträge vor dem 31.03.2020 gestellt wurden ? Und wird bei der freiwillige Nachzahlung nicht das vorläufe Durchschnittsentgelt verwendet, um die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte zu berechnen ? Daher, sind dann die ermittelten Entgeltpunkte in der Rentenauskunft für beide freiwilligen Nachzahlungen (V0800) falsch ? Entgültige Durchschnittsentgelt 2019 = 39.301 Euro Vorläufige Durchschnittsentgelt 2019 = 38.901 Euro
Fresh123am 08.02.2021 | 09:51
Danke für deine ausführliche Antwort(en) Hobbyexperte. Also ist soweit alles korrekt von der DRV berechnet worden, wenn ich das richtig verstanden habe ?
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